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Fördermittel

Die Förderung eines Objektes besteht aus einem zinslosen Darlehen, das ab dem fünften Jahr nach Auszahlung der Fördermittel - unter Vorbehalt der Vermietung des Objektes - getilgt werden muss. Das Darlehen für verdichtetes Bauen erhält man zusätzlich beim Bau oder Kauf eines Objektes in verdichteter Überbauung.

Das Darlehen wird zinsfrei gewährt und entspricht bei einer Mindest-Nettowohnfläche von 60 m2 einem Betrag von CHF 67'300. Das Darlehen erhöht sich bei jedem weiteren vollen Quadratmeter um jeweils CHF 1'122, so dass bei einem Objekt mit der höchstzulässigen Nettowohnfläche von 150 m2 das Darlehen CHF 168'300 beträgt.

Die Regierung kann mit Verordnung die Darlehen der Teuerung anpassen

Bei der Erstellung oder dem Erwerb von Wohneinheiten in verdichteter Überbauung wird ein zusätzliches "zweites" Darlehen von einem Drittel des "ersten" Darlehens gewährt. Die Darlehen werden als Gesamtbetrag ausbezahlt und müssen auch als Gesamtbetrag getilgt werden.

Beispiel: "erstes" Darlehen über CHF 168'300  ->  "zweites" Darlehen CHF 56'100

Die WBF-Darlehen sind grundbücherlich im zweiten Rang und mit einem Veräusserungsverbot sicherzustellen. Die Bankhypothek im ersten Rang darf 65 % des vierfachen Betrages des "ersten" Darlehens gemäss WBFG Art. 21 nicht überschreiten. Eine allfällige Restfinanzierung muss mit der Bank geregelt werden.

Berechnungsbeispiel für ein Eigenheim mit einer Nettowohnfläche von 150 m2 in verdichteter Bauweise wird gefördert mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von CHF 168'300 und einem zweiten zinslosen Darlehen für die verdichtete Bauweise in Höhe von CHF   56'100. Es werden CHF 224'400 an Fördermittel ausbezahlt.

Die Grundpfandsicherung gestaltet sich folgendermassen:

·         Bankhypothek (Vorgang im 1. Rang)                    max. CHF 437'000

·         WBF - Grundpfand 2. Rang                                            CHF 224'400

Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt:

  • bei der Erstellung eines Eigenheimes nach dessen Fertigstellung und dem Vorliegen der Endabrechnung;
  • beim Erwerb eines Eigenheimes nach der grundbücherlichen Durchführung;
  • bei der Erneuerung eines Eigenheimes nach der grundbücherlichen Durchführung und Fertigstellung.

Mit der Auszahlung der Förderungsmittel beginnt die gesetzliche Laufzeit des zinslosen Darlehens. Die Bank kann das gewährte Darlehen vorfinanzieren. Die Förderungsmittel werden auf das bei der Bank geführte Baukreditkonto überwiesen.

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