Eignungskriterien
Im Bereich der Sektoren prüfen die Auftraggeber die Eignung von Bewerbern und Offertstellern aufgrund der von ihnen in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien (Art. 46 ÖAWSG).
Eignungskriterien haben sich grundsätzlich auf die Eignung des Bewerbers oder Offertstellers zu beziehen, und nicht auf die Eignung des auszuführenden Auftragsgegenstandes. Eignungskriterien sind KO-Kriterien, sprich die Eignung ist vorhanden oder eben nicht vorhanden, was zum Ausschluss führt.
Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft festlegen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Unternehmen zugänglich sind (Artikel 46, Absatz 2 ÖAWSG). Diese Kriterien können die in Art. 47 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren genannten Ausschlussgründe gemäss den darin genannten Bedingungen umfassen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um das Land Liechtenstein, die Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, welche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes ausüben, so umfassen diese Kriterien die in Art. 47 Abs. 3 und 3a des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren aufgeführten Ausschlusskriterien.
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