Inhalt der Ausschreibungsunterlagen Sektoren

Der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen ist in Artikel 23 der Verordnung das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren definiert.
Dieser gliedert sich grundsätzlich in zwei Hauptbereiche. Der erste Bereich entspricht den allgemeinen Bestimmungen, welche bei den meisten Aufträgen sehr ähnlich aussehen. Der zweite Bereich entspricht der detaillierten Beschreibung des Leistungsumfanges des Auftrages. Dieser ist bei jedem Auftrag jeweils durch den Auftraggeber zu definieren.

1. Die allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen beinhalten grundsätzlich die folgenden Formulare:

Die oben aufgeführten Formulare ergeben die Grundstruktur der Ausschreibungsunterlagen. Diese können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgeändert und an die jeweiligen auftragsspezifischen Bedingungen angepasst werden.

2. Der Inhalt der detaillierten Beschreibung des Leistungsumfanges des Auftrages, welche in die Ausschreibungsunterlagen einfliesst, ist vom Auftraggeber jeweils separat zu beschreiben.

Der Aufraggeber muss diejenigen Eigenschaften des Auftrages umschreiben, welche für die Verwendung der Auftragsleistung in der Praxis entscheidend und zentral sind.

Die Beschreibung des Auftragsgegenstandes hat in einer neutralen Form zu erfolgen, ohne Hinweise auf Marken oder Hersteller. Wird aus zwingenden Gründen auf Marken oder Hersteller verwiesen, so muss sich der Verweis auch auf gleichwertige andere Erzeugnisse oder Verfahren beziehen (Art. 30 ÖAWSG). Dies kann z.B. mit dem Verweis „oder gleichwertig“ erfolgen.

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