Mutterschutz
Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Es ist sicherzustellen, dass sich schwangere Frauen und stillende Mütter unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.
Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, ab der achten Woche vor der Niederkunft nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die übrige Zeit der Schwangerschaft sowie für die Zeit zwischen der achten und der sechsundzwanzigsten Woche nach der Niederkunft, wenn die Arbeitnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass dies für ihre Gesundheit oder für die Gesundheit des Kindes notwendig ist. Kann keine andere gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr angeboten werden, haben die Frauen Anspruch auf 80% des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn. Während der genannten Zeiträume darf die Frau die Vorteile hinsichtlich ihrer Stellung im Betrieb, ihres Dienstalters und ihrer Beförderung, die mit ihrem regulären Arbeitsplatz verbunden sind, nicht verlieren.
Übersicht über die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen in Liechtenstein
Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (Richtlinie des Rates 92/85/EWG).