Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich, wenn ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, sofern der Zuschlag an eine volljährige Person, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, erfolgt:

  • Liechtensteiner/in oder EWR-Staatsangehörige/r mit oder ohne Wohnsitz im Inland;
  • Schweizer Staatsangehörige/r mit Wohnsitz im Inland;
  • juristische Personen mit Sitz im Inland oder im EWR.

Zwangsversteigerung – Freiwillige Versteigerung

Unter Zwangsversteigerung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist die exekutive Versteigerung aufgrund eines Exekutionstitels im Sinne eines Urteils auf Zahlung einer Schuld zugunsten des Gläubigers oder der Gläubigerin bei sonstiger Exekution zu verstehen.

Die Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum im Versteigerungsverfahren fällt nicht unter diese Bestimmung, d.h. es muss ein berechtigtes Interesse für den Erwerb eines Grundstückes vorhanden sein.

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