Innovationspartnerschaft
Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen (Artikel 25b, Absatz 1 ÖAWG bzw. Art. 36c, Absatz 1 ÖAWSG).
Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind. Die weiteren Bestimmungen sind in Art. 25d ÖAWV bzw. Art. 30c ÖAWSV geregelt.
Onlineschalter
-
Inhaltsverzeichnis Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
Externer Link
-
Inhaltsverzeichnis Land
Externer Link
-
Inhaltsverzeichnis Sektoren Unternehmen
Externer Link
-
Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber "Sektoren Unternehmen"
Externer Link
-
Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber Land, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
Externer Link
Gesetze
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWGAnsprechpersonen
-
Wendelin Lampert [email protected] +423 236 6270
-
Dr. Andrea Quaderer [email protected] +423 236 6278