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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
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- Postdienste und Paketzustelldienste
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Konsultationen
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Abgeschlossene Konsultationen
- Aktualisierung Mustervorlage RIO
- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
- Standardangebote Originierung und Terminierung (M2/M3)
- Implementierung einer CPS/CS-Verpflichtung für Connecta
- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
-
Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
- Gesetze
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- Schengen/Dublin
- Projekte
- Beratungs- und Beschwerdestelle
- Datenschutzstelle
- Diplomatische Vertretungen
- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
- Kontakt
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Grundsätzliche Bestimmungen
- Eignungskriterien
- Verfahrensarten und -methoden
- Fristen
- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
- Auftragswertberechnung
- Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte
- Kernpunkte und Mitgliedstaaten
- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
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- Aufgabengebiet
- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
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- Bestimmungen Gemeinden
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- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
- Bestimmungen Sektoren Unternehmen
- Begriffsdefinition
- Statistik öffentliche Auftragsvergaben
- Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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- Timeout Schule
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Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung werden gefördert.
Das PV-Fördermodell (gültig per 01.01.2023) besteht aus folgenden Komponenten:
- Investitionsförderung.
- Vergütung auf Grundlage des marktorientierten Preises (dynamisch, Stundenwerte).
- Ausgleichsbeitrag, sofern eine definierte Mindestvergütung im Kalenderjahr nicht erreicht wurde.
Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung
Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.
Förderantrag Photovoltaikanlagen (PDF), 01.02.2025
Bauabschlussbescheinigung Photovoltaik
Antrag auf Ausgleichsbeitrag 2024 und 2025: Für PV-Anlagen grösser 250 kWp
Wichtige Dokumente/ Tools
Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)
Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder
Förderbeträge pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung (gültig per 01.01.2023:
- a.) 500.- CHF/kWp bei Dachflächen von Neubauten1
- b.) 650.- CHF/kWp bei bestehenden Dachflächen u. dachunabhängige Anlagen1
- c.) 750.- CHF/ kWp bei vertikalen Anlagen (Fassaden und ähnliches)2
Eigenverbrauch bzw. Rückspeisung ins Netz: Der Strom kann, soweit möglich, selber genutzt werden. Die Vergütung des in das Netz zurückgespiesenen Stroms wird gemäss Art. 17 EEG auf Grundlage des marktorientierten Preises entrichtet. Wird über ein Kalenderjahr eine definierte Mindestvergütung nicht erreicht, erfolgt die Auszahlung eines Ausgleichsbeitrages3 im Folgejahr.
Anlagengrösse: Max. 250 kWp, grössere Anlagen können als "Andere Anlage" gemäss Art. 15 EEG gefördert werden.
1 Definition und Abgrenzung: Ein Gebäude gilt ab Baubewilligung 5 Jahre als Neubau. Bei älteren Bauten wird die Förderung für bestehende Dachflächen zugesichert. Grundlage ist also das Datum der Baubewilligung und das Datum der Antragsstellung für den Entscheid.
2 Bifaziale und rückseitig angebrachte PV-Module: Zur Beantragung des einmaligen Investitionsbeitrags im Rahmen der Förderung von Photovoltaikanlagen wird die Nominalleistung bei STC von der Vorderseite der bifazialen Solarmodule angegeben. Die zusätzliche Leistung der Rückseite bifazialer Solarmodule oder rückseitig angebrachter Module (Modul an Modul z.B. für senkrecht stehende Zäune mit Ost/West-Ausrichtung) wird nicht berücksichtigt. Somit wird die Leistung der Rückseite mit 0 Watt angenommen.
3 Art. 17 Abs. 2) 2b) EEG "Der Ausgleichsbeitrag nach Abs. 2a errechnet sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Mindestvergütung und dem durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preis, der bei einer definierten Referenzproduktion im Inland erzielt werden konnte. Zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preises ist der marktorientierte Preis mit den entsprechenden Produktionsmengen in identischen Zeitintervallen zu multiplizieren und durch die gesamte Produktionsmenge zu teilen. Ein negativer jährlicher Ausgleichsbeitrag wird mit Null bewertet."
Übergangsregelung Anpassung von EEG und EEV (Inkrafttreten am 01.01.2023)
Bezüglich der Anpassung von EEG und EEV (Inkrafttreten am 01.01.2023) gilt folgende Übergangsregelung dann für hängige Gesuche:
Das alte Recht findet Anwendung, wenn das Fördergesuch bis zum 31.12.2022 vollständig bei der Energiefachstelle postalisch eingereicht wurde.
Das technische Konzept muss eindeutig definiert, die technischen Daten und Datenblätter und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bis 31.12.2022 in Papierform schlüssig und unterschrieben vorliegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend.
Davon ausgenommen sind noch nicht erteilte Baubewilligungen. Diese können nachgereicht werden, jedoch muss der Antrag auf Baubewilligung bis 31.12.2022 bei der zuständigen Stelle (AHR, ehemals ABI) eingereicht worden sein.
Ebenso davon ausgenommen sind noch nicht erteilte Anschlussbewilligungen für Energieerzeugungsanlagen. Diese können nachgereicht werden, jedoch muss der Antrag auf Anschlussbewilligung für Energieerzeugungsanlagen bis 31.12.2022 bei der zuständigen Stelle (LKW) eingereicht worden sein.
- Photovoltaikanlagen sind baubewilligungspflichtig.
- Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen, Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.
Empfehlung für vertikale Anlagen Bei vertikalen Anlagen sollen modulweise Leistungsoptimierer oder Mikrowechselrichter verwendet werden, dies um einem erheblichen unzulässigen Ertragsausfall durch Teilverschattung vorzubeugen.
Empfehlung zur Messung des Eigenverbrauchs Die Messung erfolgt beim Eigenverbrauchsmodell mittels eines Zählers, welcher Bezug und Einspeisung gleichzeitig erfassen kann. Selbst verbrauchter Strom wird von der Messung nicht erfasst. Wichtig ist, dass der Verbrauch möglichst gleichzeitig mit der Produktion stattfindet. Durch organisatorische Massnahmen (Steuerbare relevante Verbraucher wie Wärmepumpen, Wärmepumpenboiler, Kühlanlagen, Elektroauto, etc.) kann der Eigenversorgungsgrad und damit die nicht bezogene Strommenge massgeblich erhöht werden.
Baubeginn/Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.
Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
Zwingende andere Vorschriften Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
Wechsel von der festen Einspeisevergütung (Option 1) zum marktorientierten Preis des Netzbetreibers
Produzenten von Photovoltaikstrom können aus dem Modell der festen Einspeisevergütung (z.B. 10 Rp/kWh für 10 Jahre) nach Abnahme und Auszahlung der Förderung EEG Art. 17 Abs. 2a.) und EEV Art. 13 einmalig zum marktorientierten Peis nach EEG Art. 17 Abs.1 wechseln. Ein Wiedereinstieg und eine Wiederaufnahme in das System der festen Einspeisevergütung nach einem von Produzenten initiierten Ausstieg ist nicht mehr möglich. Der Wechsel von einer festen Einspeisevergütung (Art. 17 Abs. 2) zum marktorientierten Preis (Art. 17 Abs. 1) kann (unter Einhaltung einer mindestens 30-tägigen Ankündigung) jeweils auf Ende der Verrechnungsperiode (für PV-Anlagen >30 kVA monatlich resp. PV-Anlagen <30 kVA je Quartal) erfolgen. Erfolgt der Wechsel in Zusammenhang mit Umbauarbeiten an den Messeinrichtungen (z.B. neue Elektroverteilung mit Zählerzusammenlegung), so kann der Wechsel per Einbaudatum der(s) neuen Zähler(s) erfolgen. Auch hier gilt eine Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen. Ein Wechsel muss beim Netzbetreiber (LKW) mit den obigen Vorlaufzeiten angekündigt werden. (Stand: 29.09.22)
Wechsel zur Selbstvermarktung
Sie können aus dem Modell der festen Einspeisevergütung (10 Rp/kWh für 10 Jahre) nach Abnahme und Auszahlung der Förderung einmalig aussteigen, aber nicht mehr einsteigen. Eine Garantie für die Zukunft kann es in diesem Fall nicht geben, weil es ein Marktpreis ist. > info.energie@llv.li
Art. 5 EEV: "Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen." -29.09.22 -
Impulsprogramm der Energiekommission 31.08.2021
Die Energiekommission fällte am 31.08.2021 den Beschluss, zur Erweiterung des Impulsprogrammes Leitungsausbau ausserhalb der Bauzone über den gesteckten Rahmen von 1 MWp im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Es können weitere Gesuche gestellt werden, obwohl die Grenze von 1 MWp erreicht ist.
Förderung Andere Anlagen und Andere Massnahmen > Leitungsausbau
Onlineschalter
Antrag auf Förderung EnergieeffizienzgesetzAnsprechpersonen
-
Energiefachstelle info.energie@llv.li +423 236 69 88