Design

Designbegriff

  • "Design": die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (z.B. Stoffmuster, Lampe, Sofa, usw.);
  • "Erzeugnis": jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis".

Schutzvoraussetzungen

In den Genuss des Designschutzes können Kreationen kommen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
   - Neuheit
   - Eigenart
   - Sie sind weder gesetzwidrig noch anstössiger Natur.

Ob ein Design neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen genügend unterscheidet, wird vom Amt für Volkswirtschaft nicht geprüft. Dritte können deshalb die Neuheit eines Designs jederzeit gerichtlich bestreiten.

Aufschub der Veröffentlichung

Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.
Während des Aufschubs kann der/die Rechtsinhaber/in jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen. Die Hinterlegungsstelle hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.

Schutzdauer

Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Tag der Hinterlegung und  kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden. Es ist sohin eine Gesamtschutzdauer von 25 Jahren möglich.

Vertretung

Der/die Rechtsinhaber/in eines Designs, der/die im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder einen Patentanwalt/eine Patentanwältin als Vertretung hat.

Gebühren

Bei Überweisung von Gebühren bitten wir Sie im Feld Verwendungszweck um entsprechende Angaben: Designnummer oder Designname oder Nr. 840.431.02

Kontakt - Amt für Volkswirtschaft