Ursprung
Das Fürstentum Liechtenstein (LI) trat am 01. Mai 1995 dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei und gehört seitdem zu dessen Ursprungsgebiet, in welchem die im Protokoll 4 zum Abkommen über den EWR (EWRA) angeführten Ursprungsregeln zur Anwendung kommen.
Die Schweiz (CH) hingegen entschied sich dazumal gegen den EWR-Beitritt, wodurch das bestehende Freihandelsabkommen (FHA) der CH mit der Europäischen Union (EU) bilateral wurde, aufgrund des Zollvertrags jedoch weiterhin auch für LI Anwendung findet. Somit gehört LI nebst dem EWR auch zum Ursprungsgebiet der CH, in welchem die Ursprungsregeln des Protokolls 3 zu diesem FHA zur Anwendung kommen.
Demzufolge existieren in LI hinsichtlich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu den Mitgliedsstaaten der EU zwei Wirtschaftsräume bzw. Ursprungsgebiete parallel nebeneinander. Da sowohl Prot. 4 EWRA wie auch Prot. 3 des FHA CH-EU die Regeln der PEM-Konvention anwenden, bestehen praktisch keine substanziellen Unterschiede. Wo sich Abweichungen finden - insbesondere formeller Natur - und wie diese zu handhaben sind, wird in diesem Merkblatt erläutert.
Umfangreiche Informationen rund um das Thema Freihandelsabkommen und Ursprung stellt die Eidgenössische Zollverwaltung auf ihrer Website zur Verfügung.
Gesetze
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Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz
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Zollgebiet - Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
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Zollvertrag - Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
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Zollwesen - Gesetz über das Zollwesen
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Zollwesen - Verordnung über Zuständigkeiten des AVW
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Ansprechpersonen
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Daniel Keller [email protected] +423 236 6908