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Schadenersatz

Die Bestimmungen betreffend Schadenersatz finden sich in Artikel 61 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 77 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist. Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

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