Bewilligung in Briefform (BIB)
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR- und CH-Staatsangehörigen findet Art. 14 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen finden die Art. 22a in Verbindung mit Art. 24a des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
Alle Staatsangehörige, die nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und die Erwerbstätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können.
Fristen:
Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Allgemeines:
Die Bewilligung in Briefform dient der verteilten Anwesenheit des Arbeitnehmers. Während der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ist eine max. Anwesenheit von 180 Tagen (bei mind. 50% Erwerbstätigkeit) möglich. Die allgemeinen Visumsvorschriften bleiben vorbehalten. Informationen zu den aktuellen Visumsvorschriften finden Sie unter www.sem.admin.ch.
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Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41