Kapitalgesellschaften

Beurkundungspflichtig sind bei

Aktiengesellschaften:

  • Festsetzung des Statutenentwurfs anlässlich Sukzessivgründung (Art. 281 Abs. 1 PGR) bzw. Gründungsurkunde inkl. Statuten bei Simultangründung (Art. 288 PGR);
  • sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung oder der Verwaltung, welche eine Abänderung der Bestimmungen der Stauten zum Gegenstand haben (Art. 305 PGR), sohin insbesondere auch Umwandlungen ohne Liquidation in andere Rechtsform;
  • Fusionsplan (Art. 351a Abs. 3 PGR)
  • Auflösung (Art. 177 Abs. 1 PGR)

Kommanditaktiengesellschaften:

  • analog den Bestimmungen über die Aktiengesellschaft (Art. 368 Abs. 3 PGR)

Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

  • Festsetzung der Statuten anlässlich der Gründung (Art. 390 Abs. 1 PGR)
  • Abtretung eines Gesellschaftsanteils (Art. 403 Abs. 4 PGR)
  • Abänderung der Statuten (Art. 419 Abs. 1 PGR)
  • Auflösung (Art. 177 Abs. 6 PGR)
  • Umwandlung ohne Liquidation (Art. 425 PGR)

Ansprechpersonen

Das Amt für Justiz erstellt anlässlich der öffentlichen Beurkundung im Normalfall von Amtes wegen die diesbezüglichen Urkunden.

Andere Urkunden oder Verträge werden jedoch nicht erstellt.

Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.