Bis 90 Tage
Dienstleistungserbringer sind Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz in der Schweiz, die mit entsendeten Personen (selbständige Einzelunternehmer, direkt angestellte Mitarbeiter sowie durch eine in Liechtenstein ansässige Personalverleihfirma geliehene Personen) in Liechtenstein eine zeitlich beschränkte Dienstleistung erbringen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens muss im Besitz einer EU/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft sein, um die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können.
Vor Beginn der Dienstleistungserbringung ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) eine Gewerbe-Meldebestätigung zu beantragen. Siehe Dienstleistungserbringung aus dem Ausland
Meldepflicht
-
Die grenzüberschreitende Diensterbringung ist ab dem 9. Tag meldepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt.
-
Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist höchstens auf 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.
-
Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.
- Die Dienstleistungserbringung darf frühestens 8 Tage nach Erhalt der Meldung aufgenommen werden. In Notfällen, für Reparaturen, bei Unfällen oder unter anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann die Arbeit unmittelbar nach erfolgter Meldung beginnen.
-
Die elektronische Meldung für Einsätze steht Ihnen mittels folgendem Link zur Verfügung: Elektronisches Meldesystem 2.0
- Die Meldung bis 90 Tage ist mittels Elektronischem Meldesystem (EMS) gratis. Für Personalverleihunternehmen ist die elektronische Meldung bis zu 90 Tagen gebührenpflichtig.
- Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Datum der elektronischen Meldung, das Posteingangsdatum bzw. Empfangsdatum des Faxes beim Ausländer- und Passamt.
- Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bestätigung ausgestellt.
-
Einsätze müssen selbst im Kundenkonto verwaltet und geändert oder storniert werden. Änderungen und Stornos sind bis 10:00 Uhr eines Einsatztages möglich.
Formular
Onlineschalter
Elektronisches Meldesystem für eine grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) bis 90 TageGesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
-
allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41