Leistungen nach dem Asylgesetz

Hilfsbedürftige Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige haben gemäss Art. 54 Asylgesetz (AsylG) Anspruch auf Fürsorgeleistungen. Die Fürsorgeleistungen und ihre Höhe werden in Art. 30 Asylverordnung (AsylV)) genauer geregelt. Betreute Personen erhalten CHF 10 pro Tag und Familien mit mehreren Kindern bekommen für das erste Kind Fürsorgeleistungen in Höhe von CHF 10 und für jedes weitere Kind in Höhe von CHF 7.

Zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen kann ein Taschengeld in Höhe von CHF 4 an die betreuten Personen ausbezahlt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Taschengeld. Unter gewissen Umständen kann die Auszahlung von Taschengeld gestützt auf die AsylV durch die Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL) oder das Ausländer- und Passamt (APA) verweigert werden, z.B. wenn die Person aus einem sicheren Heimat- und Herkunftsstaat stammt oder wenn sie eine Wegweisungsverfügung erhalten hat.

Die Ausrichtung von Leistungen der sozialen Sicherheit richtet sich nach den einschlägigen Spezialgesetzen, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt.

Der Staat übernimmt die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen und die Kosten für zahnärztliche Behandlungen, soweit diese der Schmerzbehandlung dienen oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig sind. 

Kontakt