Wer ist steuerpflichtig?
Gemäss Art. 10 MWSTG ist steuerpflichtig, wer selbst ohne Gewinnabsicht und unabhängig von Rechtsform und Zweck ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Steuerpflichtig werden können insbesondere natürliche Personen (Einzelunternehmen), Personengesellschaften (wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, welche - wie beispielsweise im Bauwesen tätige Arbeitsgemeinschaften - unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen.
Befreiung von der Steuerpflicht
Grundsätzlich ist von der Steuerpflicht befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.
Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit ist, wer Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt.
Die einzigen Ausnahmen zu obiger Limite von 100'000 Franken betreffen nicht gewinnstrebige Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen, bei denen eine Limite von 250'000 Franken gilt.
Ferner ist von der Steuerpflicht befreit, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
- von der Steuer befreite Leistungen,
- Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
- Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilernetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
Gestützt auf die Mehrwertsteuerverordnung können Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, auf eine Anmeldung als steuerpflichtige Person verzichten.
Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Wer nicht schon nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist, wird ebenfalls steuerpflichtig, sofern er im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken Dienstleistungen oder Lieferungen bezieht, welche der Bezugsteuer unterliegen.
Der Bezugsteuer unterliegen:
- Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger;
- die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (unterliegt der Einfuhrsteuer nicht, wenn sich nach Artikel 52 Abs. 2 des CH-MWSTG kein Marktwert feststellen lässt);
- die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
- die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.
Für denjenigen Leistungsempfänger, der nicht schon nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht nach Art. 45 MWSTG auf den Bezug solcher Leistungen.
Bereits steuerpflichtige Personen haben über jeden Bezug abzurechnen.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und endet mit deren Beendigung. Ist die unternehmerische Tätigkeit einmal aufgenommen und das Unternehmen im Mehrwertsteuerregister eingetragen, kann es sich von der Steuerpflicht befreien lassen, wenn es die massgebende Umsatzlimite nicht mehr erreicht und zu erwarten ist, dass es sie auch in der nachfolgenden Steuerperiode nicht erreichen wird. In diesem Fall muss es die Steuerverwaltung schriftlich informieren; andernfalls wird angenommen, dass es auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (freiwillige Steuerpflicht).
Bei ausländischen Unternehmen beginnt die Steuerpflicht mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland und endet am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
Anmeldepflicht
Wer die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen seit Erfüllung der Voraussetzungen bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung schriftlich anmelden.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht
Hinweis für Unternehmen mit Sitz im Ausland (ausserhalb FL und CH):
Der Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ist unter folgendem Link Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen abrufbar.