16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG

Am 16. September 2024 erliess das Amt für Kommunikation eine Entscheidung, mit der der iMetrik Global (Europe) AG

mit sofortiger Wirkung die Ausübung von Tätigkeiten gemäss Art. 3 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND; LGBl. 2007 Nr. 67), die der Meldepflicht i.S.d. Art. 4 VKND i.V.m. Art. 43 Kommunikationsgesetz (KomG; LGBl. 2006 Nr. 91) unterliegen, untersagt wird. Mit der Untersagung der Tätigkeit verbunden ist die Streichung aus dem Melderegister nach Art. 43 KomG.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 60 KomG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-GebV; LGBl. 2004 Nr. 99).

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde und ist hier abrufbar.