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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
- Sonderschutzbestimmungen
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- Baustellenkoordination
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- Europäische Gesellschaft
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
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- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Registriertes Treuunternehmen
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- Förderung von Kauf oder Renovation künftigen Wohneigentums
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Grundverkehr
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Inländisches Wohnbedürfnis
- Erholungsbedürfnis
- Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Überbauung
- Sozialer Wohnungsbau
- Zur landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltener Boden
- Tausch mit gleichwertigem Grundstück
- Erwerb von Angehörigen
- Erwerb im Rahmen einer Verlassenschaft
- Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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- Landwirtschaft
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- Lärm, Schall, Laser, Strahlung
- Wald, Natur, Landschaft, Klima
- Wasser / Gewässerökologie
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Tierhaltung
- Heimtiere und Wildtiere
- Nutztiere und Pferde
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Reisen mit Heimtieren
- Tiertransporte
- Import und Export von Tieren
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
- Sport
- Umweltbelastung
- Notfall & Katastrophenfall
- Sterbefall & Nachlass
Baustellenkoordination
Das Gesetz über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG) dient insbesondere der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer auf Baustellen. Es ist anwendbar auf Baustellen, auf welcher Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend beschäftigt sind.
Bauarbeiten im Sinne des Baustellenkoordinationsgesetzes sind unter anderem:
- Aushub; Erdarbeiten;
- Bauarbeiten im engeren Sinne;
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen;
- Einrichtung oder Ausstattung;
- Umbau; Renovierung; Reparatur; Sanierungen, Wartungsarbeiten Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten;
- Abbauarbeiten und Abbrucharbeiten;
Der Bauherr berücksichtigt bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäss dem Arbeitsgesetz den einschlägigen Verordnungen. Er kann für diesen Aufgaben einem Planungs- und Baustellenkoordinator übertragen.
Bei Baustellen, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden; oder deren voraussichtlicher Umfang 500 Personentage übersteigt, ist dem Amt für Volkswirtschaft eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung hat vor Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen.
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung einer Baustelle, für die eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
Besonders gefährliche Arbeiten sind unter anderem:
- Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Verschüttet werden, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind, die durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz bzw. auf der Baustelle verstärkt wird;
- Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die gesetzlich eine Gesundheitsüberwachung vorgeschrieben ist;
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen;
- Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder Gasleitungen;
- Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht;
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau;
- Arbeiten mit Tauchergeräten oder Druckkammern;
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird;
- Errichtung oder Abbau von schweren Fertigbauelementen.
Planungs- und Baustellenkoordinator
Die Verordnung zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung, BauKV) regelt die beruflichen Anforderungen an den Planungs- und Baustellenkoordinator. Das Amt für Volkswirtschaft führt ein öffentliches Verzeichnis über alle natürlichen und juristischen Personen, die als Planungs- oder Baustellenkoordinator bei grossen Bauprojekten tätig sind.
Öffentliches Verzeichnis
Merkblätter
EU-Leitfaden zur Baustellenkoordination
- Teil 1 gibt eine kurze Übersicht über europäischer und internationaler Bestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit, sowie eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Sozialpartner auf europäischer Ebene in diesem Bereich.
- Teil 2 zeigt einige erfolgreiche Verfahrensweisen zur Vermeidung von Unfällen auf Baustellen. Er wird ergänzt durch grundlegende Informationen über das Auftreten von Unfällen und Krankheiten im Sektor.
- Teil 3 enthält Fotografien, die die Verfahrensweisen von Teil 2 illustrieren und den Besonderheiten verschiedener Baumethoden und -techniken in ganz Europa Rechnung tragen.