Verfahren der Amtlichen Vermessung
Die Verfahren der Grundbuchvermessung erfolgt in zwei grundsätzlich unabhängigen Verfahrensschritten:
Grenzfeststellung und Vermarkung
Bei der Grenzfeststellung werden die Grenzen anhand der vorhanden Grenzpunkte oder weiterer Unterlagen an Ort und Stelle festgelegt. Die festgelegten Grenzen werden durch den beauftragten Ingenieur-Geometer verpflockt und gemäss gesetzlichem Auflageverfahren öffentlichen aufgelegt. Nach Eintreten der Rechtskraft der Verpflockung werden die Grenzzeichen vermarkt. Die Arbeitsschritte der Verpflockung und Vermarkung werden durch die Vermessungskommission, die aus Vertretern der Gemeinde gebildet werden, begleitet und überwacht.
Für die Durchführung der Grenzfeststellung und Vermarkung sind die Gemeinden in Absprache mit der Regierung zuständig. Die Kosten werden zu einem Viertel durch die Gemeinde, zu drei Vierteln durch die Grundeigentümer getragen.
Die Grenzfeststellung und Vermarkungen sind mittlerweile landesweit abgeschlossen.
Vermessung
Nach Abschluss der Vermarkung werden die Grundstücksgrenzen und weitere raumbezogene Informationen, die den Inhalt des Plan für das Grundbuch bilden, durch den Ingenieur-Geometer neu vermessen. Die Vermessungsarbeiten werden durch die Verifikationsbehörde laufend kontrolliert und verifiziert. Nach Abschluss der Neuvermessung wird der Plan für das Grundbuch und weitere zum Zwecke der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung öffentlich aufgelegt. Nach Abschluss des Auflageverfahrens genehmigt die Regierung die Daten und Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch. Die neu vermessenen Grundstücke werden im Grundbuch eingetragen.
Für die Durchführung der Vermessungen ist die Regierung respektive das Amt für Tiefbau und Geoinformation, dem die Regierung die Leitung, Koordination und fachliche Überwachung übertragen hat, zuständig. Die Kosten der Vermessung werden durch das Land getragen.