- Schwangerschaft & Geburt
- Kinder & Jugendliche
- Familie, Ehe & Partnerschaft
-
Bildung
-
Schule und Studium
- Schulen
- Schülerinnen und Schüler
-
Bildungswesen / Schularten
- Aufbau des Bildungswesens
- Kindergarten
- Primarschule
- Oberschule
- Realschule
- Gymnasium
- Berufsmaturitätsschule
- Freiwilliges 10. Schuljahr
- Sportschule Liechtenstein
- Timeout Schule FL
- Tagesschulen
- Sonderpädagogische Tagesschule Schaan
- Musikschule
- Kunstschule
- Berufsschulen
- Hochschulwesen
- Privatschulen / Ausländische Schulen
- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache (IK DaZ)
-
Schulische Fördermassnahmen
- Begabtenförderung
- Sonderschulung
- Ergänzungsunterricht
- Deutsch als Zweitsprache
- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
- Spezielle Förderung
- Logopädie
- Psychomotorik
- Heilpädagogische Früherziehung
- Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigungen
- Schulsozialarbeit
- Timeout Schule
- Schulische Familienberatung
- Schulpsychologischer Dienst
- Externe Nutzung von Schulanlagen
- Lehrpläne
- Schulleitungen
- Studienberatung
-
Berufsausbildung
- Akademie für Ausbilder IBK
- Berufliche Grundbildung mit Berufsattest BA
- Berufliche Grundbildung mit Fähigkeitszeugnis FZ
- Berufsabschluss für Erwachsene
- Berufsberatung für Jugendliche
- Berufsfachschulvereinbarung
- Berufsmatura lehrbegleitend
- BIZ-App
- Freie Lehrstellen
- Goldenes Buch
- Koordinationsstelle für junge SpitzensportlerInnen
- Laufbahnberatung für Erwachsene
- Studienberatung
- Finanzierung
- Auslandspraktika
- Offene Stellen
- A - Z Index
- Versicherung
-
Schule und Studium
-
Beruf & Arbeitsplatz
- Arbeitsplatzverlust und -suche
-
Rechte und Pflichten
-
Arbeitssicherheit
- Arbeiten im Nahbereich von Hochdruckleitungen
- Arbeits- und Ruhezeiten
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Arbeitsplätze
- Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren
- Arbeitssicherheit mit System
- Druckgeräte
- Gesetzliche Grundlagen
- MAK Werte
- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
- Sonderschutzbestimmungen
- Strahlenschutz
- Bauarbeiten
- Baustellenkoordination
- Lohngleichheit
-
Arbeitssicherheit
-
Handelsregister
-
Eintragungen
- Anstalt
- Aktiengesellschaft
- Besondere Rechtsformen
- Einzelfirma
- Europäische Gesellschaft
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
- Genossenschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Registriertes Treuunternehmen
- Stiftung
- Treuhandverhältnis
- Verein
- Firmen- bzw. Namensabklärung
- Firmenindex / Handelsregisterauszug
- Hinterlegung im Handelsregister
- Vorprüfungen
-
Eintragungen
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Versicherung
- Gefahrgutbeauftragter
- Gastwirteprüfung
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Steuern
-
Bauen & Wohnen
- Bauvorhaben
- Baubewilligung - eBaugesuch
- Bewilligung Verkehrsanlagen
- Chancengleichheit
- Energie / Energiefachstelle
-
Grundstück und Eigentum
- Amtliche Schätzungen
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Begründung von Stockwerkeigentum
- Dienstbarkeiten
- Grundbuchauszüge
- Grundpfandrechte
- Erbvorbezug
- Kauf
- Tausch
- Schenkung
- Parzellenteilungen und -vereinigungen
- Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte
- Amtliche Vermessung (AV)
- Geodatenportal
- ÖREB-Kataster
- Förderung von Kauf oder Renovation künftigen Wohneigentums
-
Grundverkehr
-
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Inländisches Wohnbedürfnis
- Erholungsbedürfnis
- Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Überbauung
- Sozialer Wohnungsbau
- Zur landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltener Boden
- Tausch mit gleichwertigem Grundstück
- Erwerb von Angehörigen
- Erwerb im Rahmen einer Verlassenschaft
- Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung
-
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Wohnen/Zuzug/Ummeldung
-
Mobilität, Reisen & Ausland
- Administrative Massnahmen (ADMAS)
- Auslandsaufenthalt
- Elektronische Kommunikation
- Fahrzeuge
- Fahrzeugführer mit Behinderung
- Frequenzen und Anlagen
-
Führerschein
- Mein Weg zum Führerausweis
- e-Führerschein
- Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
- Computerunterstützte Theorieprüfung (CUT)
- Digitaler Fahrtenschreiber
- Fahrlehrer
- Führerschein im Kreditkartenformat
- Kategorien
- Lebensrettende Sofortmassnahmen (Nothelferausweis)
- Lernmittel zur Theorieprüfung
- Medizinische Kontrolluntersuchung
- Internationaler Führerausweis
- Lernfahrausweis
- Praktischen Führerprüfung
- Theorieprüfung
- Umschreibung ausländischer Führerschein
- Verlust Führerschein
- Formulare
- Grenzübertritt und Warenverkehr
- Kontrollschilder
- Tourismus (Kurtaxen/ Meldewesen)
- Sonderbewilligung
-
Gesundheit, Vorsorge & Pflege
- Elektronisches Gesundheitsdossier
- Behandlung und Pflege
-
Gesundheit und Prävention
- Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF/BGM)
- Gesundheitsbericht
- Vorsorgeuntersuchung
- Kinder- und Jugendzahnpflege
- Impfung
- Reisemedizin
- Sexuelle Gesundheit
- Hitze und Gesundheit
- Bewegung
- Ernährung
- Gesundheitsförderung in Gemeinden
- Projekte - gefördert vom Amt für Gesundheit
- Internationale Bodenseekonferenz IBK
- Sucht
- Suchtprävention
- Krankheiten und Risiken
- Versicherung
- Psychische Gesundheit
- Identität & Recht
-
Migration und Integration
- Aufenthaltsbewilligung
- Einbürgerung
- Einwanderung
- Chancengleichheit
- Engagement & Kultur
-
Freizeit, Umwelt & Tierhaltung
- Abfallentsorgung
- Biologische Sicherheit
- Chemikalien
- Energienutzung
- Jagd und Wildtiere
- Landwirtschaft
- Landesforstbetrieb
- Lärm, Schall, Laser, Strahlung
- Wald, Natur, Landschaft, Klima
- Wasser / Gewässerökologie
-
Tierhaltung
- Heimtiere und Wildtiere
- Nutztiere und Pferde
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Reisen mit Heimtieren
- Tiertransporte
- Import und Export von Tieren
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
- Sport
- Umweltbelastung
- Notfall & Katastrophenfall
- Sterbefall & Nachlass
Landwirtschaftlicher Umweltschutz
Das Amt für Umwelt übt die Aufsicht über die Lagerung und Verwendung von Hofdüngern (Gülle und Mist) aus.
Die wichtigsten Punkten zur Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern sind im Merkblatt Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern zu finden.
Lagereinrichtungen allgemein
Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen funktionstüchtig und dicht sein. Sie sind gemäss der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, des BAFU und des BLW zu erstellen und zu betreiben.
Lagerung von Gülle und Silosäften
Güllebehälter sind mit dauerhaft wirksamen Abdeckungen zu versehen. Für bestehende Behälter wird eine Sanierungsfrist von 2 Jahren, in Härtefällen von max. 4 Jahren, verfügt.
Für Gülle und Silosäfte (inkl. in die Güllegrube gelangende Abwässer) sind in Abhängigkeit von der Höhenlage der mehrheitlich bewirtschafteten Nutzflächen Lagerkapazitäten für nachfolgende Zeiträume zu schaffen:
a) bis 700 m ü. M.: 5 Monate;
b) über 700 m ü. M.: 6 Monate.
Lagerung von Mist
Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in
einen Güllebehälter (oder anderen dichten Behälter) gelagert werden.
Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in
einen Güllebehälter (oder anderen dichten Behälter) gelagert werden.
Mist darf auf gewachsenem Boden gelagert werden, wenn
- der Abstand zu oberirdischen Gewässern[1], entwässerten Strassen und Wegen, Hecken und Wäldern mindestens 10 Meter beträgt;
- sichergestellt wird, dass keine Mistsäfte austreten;
- der Mist abgedeckt wird (Ausnahme: wenn max. bis 7 Tage gelagert);
- die Lagerdauer maximal 6 Wochen beträgt.
Mist darf nicht gelagert werden
- in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen;
- auf drainierten Flächen;
- in Mulden und stark geneigtem Gelände;
- in der Nähe von Entwässerungsschächten.
- Die Lagerung von Geflügelmist ist verboten.
[1] gemessen ab Oberkante der Böschung
Ansprechpersonen
-
Jörg Giezendanner Joerg.Giezendanner@llv.li +423 236 7451
Allgemeines zur Ausbringnung
Zu beachten ist die Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul „Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft“, des BAFU und des BLW.
Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Die Ausbringungsmengen sind anhand der Nährstoffbilanz der jeweiligen Fläche zu bestimmen.
Gülle darf nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie darf nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren[1], schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
Mist darf nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt
oder schneebedeckt ist.
Bei der Ausbringung von flüssigen Recyclingdüngern (Biogasgülle) gelten die Bestimmungen für Gülle. Bei der Ausbringung von festen Recyclingdüngern (Kompost) gelten die Bestimmungen für Mist.
Vegetationsruhe
Während der Vegetationsruhe dürfen grundsätzlich keine stickstoffhaltigen Dünger wie Gülle und Mist ausgebracht werden. Die Vegetationsruhe ist gemäss GSchV wie folgt festgelegt:
- bis 800 m ü. M.: 15. Dezember – 15. Februar
- über 800 bis 1200 m ü. M.: 01. Dezember – 28. Februar
- über 1200 m ü. M.: 15. November – 15. März
Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist. Die Ausbringung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Amtes für Umwelt.
Das Amt für Umwelt kann auf Antrag der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO) das Ausbringen von Hofdüngern während der Vegetationsruhe in definierten Gebieten zulassen (Karte der drainierten Flächen), wenn es das Wetter und die Temperaturen erlauben.
Einschränkungen der Ausbringung auf bestimmten Flächen
Grundsätzlich ist in der Gewässerschutzzone S1 jegliche Ausbringung von Düngern verboten. In der S2 dürfen keine flüssigen Hofdünger ausgebracht werden. Weitere Einschränkungen der zu jeder Gewässerschutzzone separat verfassten Verordnungen sind einzuhalten.
Innerhalb des Gewässerraumes und innerhalb eines Streifens von 3 Meter Breite1 entlang von oberirdischen Gewässern ist das Ausbringen von Düngern und PSM verboten.
Entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen dürfen in einem 3 Meter breiten Pufferstreifen keine Dünger und keine PSM ausgebracht werden.
Entlang von Feldwegen und Strassen sind Grünflächenstreifen von mindestens 0.5 Meter Breite zu belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (gilt aber nicht als ÖAF).
Innerhalb von Naturschutzgebieten und Magerwiesenvertragsflächen dürfen keine Hofdünger ausgebracht werden. Die Breite des Pufferstreifens entlang eines Naturschutzgebietes muss bei der Ausbringung von Hofdüngern so gewählt werden, dass das Naturschutzgebiet durch die ausgebrachten Nährstoffe nicht negativ beeinträchtigt wird.
Die Ausbringung von Hofdüngern ist auf den beitragsberechtigten Öko-flächen verboten (extensiv genutzte Wiese und Streufläche).
Eine Ausnahme bildet die „wenig intensiv genutzte Wiese“. Hier ist das Ausbringen von einer begrenzten Menge Mist oder Kompost gestattet (jedoch kein Ausbringen von Gülle).
[1] Schraubenzieher (Nr. 3 od. 4) lässt sich an mehreren Stellen der Parzelle mit flacher Hand nicht mehr in den Boden stossen.
[2] Karte der zulässigen Flächen für Hofdüngeraustrag während eines Düngefensters
Ansprechpersonen
-
Jörg Giezendanner Joerg.Giezendanner@llv.li +423 236 7451
Lagerung von Siloballen und -Würsten
Siloballen und -würste dürfen nur auf befestigten Flächen ohne Entwässerung in Oberflächengewässer oder auf der düngbaren Nutzfläche gelagert werden.
Siloballen und -würste dürfen auf gewachsenem Boden gelagert werden, wenn
- der Abstand zu oberirdischen Gewässern[1], Hecken und Wäldern mindestens 3 Meter beträgt;
- sichergestellt wird, dass die Folie der Siloballen und -würste unbeschädigt ist und keine Silosäfte austreten.
Siloballen und -würste dürfen nicht gelagert werden
- in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen;
- auf drainierten Flächen (Karte der drainierten Flächen)
[1] gemessen ab Oberkante der Böschung
Ansprechpersonen
-
Jörg Giezendanner Joerg.Giezendanner@llv.li +423 236 7451
Ab Januar 2023 sind nach Anhang 2 Artikel 552 Absatz 1 der Luftreinhalteverordnung (LRV) Gülle und flüssige Vergärungsprodukte im Talraum und angrenzenden Hanglagen durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen. Im Anhang 2a der LRV sind die entsprechenden Flächen dargestellt.
Emissionsarme Flächen
Unter Berücksichtigung anderslautender Bestimmungen der Liechtensteiner Luftreinhalteverordnung, gilt die Vollzughilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere das Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft.
Anfragen unter landwirtschaft@llv.li
Ansprechpersonen
-
Bettina Göldi Bettina.Goeldi@llv.li +423 236 6891
Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen
Für die Anforderungen an mobile Entnahmeeinrichtungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen glit das Merkblatt „Wasserentnahme aus Fliessgewässern“.
Ansprechpersonen
-
Elija Kind Elija.Kind@llv.li +423 236 7594