Salzsteuer
Gemäss Art. 16 des EWR-Abkommen sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre staatlichen Handelsmonopole so umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Vertragsstaaten ausgeschlossen ist.
Liechtenstein hat den Vertrag vom 26. Juni 1990 mit den Vereinigten Rheinsalinen AG (heute «Schweizer Salinen AG») dahingehend angepasst, dass in Liechtenstein ansässige Importeure aus dem EWR-Markt auch bewilligungsfrei Salz beziehen können. Liechtenstein bleibt aber weiterhin, zusammen mit den Schweizer Kantonen, Aktionär der Schweizer Salinen AG.
Die fiskalische Belastung für aus dem EWR importiertes Salz ist mit jener der Schweiz identisch, wird jedoch als liechtensteinische Salzsteuer entsprechend dem «Gesetz über den Bezug von Salz in den EWR-Vertragsstaaten» (LR 691) und zugehöriger «Verordnung über den Verkehr mit Salz im EWR» (LR 691.1) eingehoben. Die Veranlagung dieser Salzsteuer obliegt dem Amt für Volkswirtschaft und wird aufgrund der Importmeldungen vorgenommen.
Direktimport aus dem EWR
Wenn liechtensteinische Unternehmen Salz aus einem EWR-Mitgliedland direkt nach Liechtenstein importieren, kann die Sendung ohne Bewilligung der Schweizer Salinen AG an allen für Handelswarenabfertigungen zuständigen schweizerischen Zollämter zur Einfuhr abgefertigt werden. Das Amt für Volkswirtschaft erhält eine Einfuhrmeldung und erstellt anhand dieser Meldung die Verfügung zur Erhebung der liechtensteinischen Salzsteuer.
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