Anspruchsberechtigte Personen
Förderungsmittel werden volljährigen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind. Aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind schweizerische Staatsangehörige ebenfalls förderungsberechtigt.
Antragsteller und deren Ehegatten, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.
Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, CHF 100'000 nicht übersteigt. Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens, soweit dieses CHF 150'000 übersteigt. Alimentenzahlungen werden vom Gesamterwerb abgezogen. Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Das Einkommenslimit erhöht sich für jedes minderjährige Kind um CHF 5'000 Gerichtlich getrennte und geschiedene Antragsteller mit Unterhalts- oder Sorgepflichten sind den verheirateten Antragstellern gleichgestellt. Übersteigt das Einkommen den festgelegten Betrag, werden die Förderungsmittel für je CHF 1'000 Mehrerwerb um 10 % gekürzt.
Die Regierung kann mit Verordnung die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen.
Förderungsmittel dürfen an gleiche Personen einschliesslich Ehegatten nur einmal ausgerichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, die noch geschuldeten Förderungsmittel beim Wechsel des Wohneigentums auf ein neues Objekt zu übertragen, sofern dieses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Geschiedene oder gerichtlich Getrennte, welche bereits Förderungsmittel erhalten haben, sind wieder anspruchsberechtigt, wenn das geförderte Objekt an den geschiedenen oder getrennten Partner übergegangen ist.
Geförderte Objekte müssen, für die dauernde Wohnnutzung des Antragstellers oder der Antragstellerin und, gegebenenfalls, seiner / ihrer Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder) bestimmt sein. Eine Fremdnutzung ist nicht gestattet. Ein Leerstand kann bis zu ein Jahr toleriert werden.
Solange das Darlehen nicht restlos zurückbezahlt wurde, kann das Objekt nicht verkauft werden. Eine Vermietung ist ohne Bewilligung durch das Amt für Hochbau und Raumplanung nicht erlaubt.