Internationale Schwellenwerte

Auftraggeber im Bereich der Sektoren können gemäss Art. 33 Abs. 1 ÖAWSG je nach Zweckmässigkeit das offene Verfahren, nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog oder die Innovationspartnerschaft anwenden.

Zu berücksichtigen ist, dass es im Bereich der internationalen Schwellenwerte das Verfahren der Direktvergabe nicht gibt und dementsprechend in jedem Fall mindestens ein Verhandlungsverfahren durchzuführen ist.

Die internationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Sektoren Unternehmen“ sind in der Kundmachung der Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Sektoren definiert.

Internationale Schwellenwerte für Auftraggeber "Sektoren Unternehmen" (234 kb)

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