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Grundverkehr
Das Grundverkehrsgesetz (GVG) soll Grundstücke der Nutzung durch ihre Eigentümer/innen erhalten oder zuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Der Boden soll denjenigen vorbehalten bleiben, die ihn zur Nutzung als Wohn- oder Betriebsfläche benötigen. Dabei soll eine Bodenkonzentration in den Händen weniger Personen sowie der spekulative Bodenerwerb verhindert werden.
Genehmigungspflicht
Um dieses Ziel zu erreichen, unterliegt der Erwerb von Eigentum an in Liechtenstein gelegenen Grundstücken (einschliesslich Miteigentum an Grundstücken) - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der Genehmigungspflicht der Grundverkehrsbehörde. Dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken gleichgestellt ist der Erwerb von besonderen Rechten an Grundstücken, wie z.B. Baurechte, Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte oder andere Rechte wie langfristige Miet- oder Pachtverträge.
Grundverkehrsbehörde
Grundverkehrsbehörde ist das Amt für Justiz. Die Grundverkehrsbehörde ist für sämtliche grundverkehrsrechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Inland zuständig. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind daher binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss der Grundverkehrsbehörde vorzulegen.
Die Grundverkehrsbehörde übt die Aufsicht über Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit im Hinblick auf den Erwerb oder das Halten von Eigentum an inländischen Grundstücken aus.
Kontakt: grundverkehr.aju@llv.li
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Die Genehmigung zum Erwerb von Eigentum an Grundstücken wird erteilt, wenn entweder:
- ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Eigentumserwerb an dem betreffenden Grundstück vorliegt; oder
- eine andere der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist.
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Der/die Erwerber/in eines Grundstückes muss der Grundverkehrsbehörde jedes genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Formulars vorlegen. Das Formular kann entweder elektronisch oder in Papierform bei der Grundverkehrsbehörde bezogen werden.
Dem Antrag müssen die im Anhang des Antragsformulars angeführten Beilagen beigefügt werden.
Antrag auf Feststellung der Erfüllung einer Auflage
Über Antrag des Erwerbers oder der Erwerberin ist die Erfüllung von Auflagen festzustellen und nötigenfalls deren Löschung im Grundbuch oder Handelsregister anzuordnen. Das Formular kann entweder elektronisch oder in Papierform bei der Grundverkehrsbehörde bezogen werden.
Achtung: Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beinhaltet nicht die sachenrechtliche Prüfung und Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Diese erfolgt gesondert vor der Eintragung des betreffenden Rechtsgeschäfts im Grundbuch.
Ansprechpersonen
-
Diana Gassner Diana.Gassner@llv.li +423 236 6207
-
Walter Hasler Walter.Hasler@llv.li +423 236 6614