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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
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Konsultationen
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- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
- Standardangebote Originierung und Terminierung (M2/M3)
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- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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- Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren
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- Druckgeräte
- Gesetzliche Grundlagen
- MAK Werte
- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
- Sonderschutzbestimmungen
- Strahlenschutz
- Bauarbeiten
- Baustellenkoordination
- Energie / Energiefachstelle
- Forschung & Innovation
- Gefahrgutbeauftragter
- Geldspiel
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
-
GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
-
Wirtschaft, Gewerbe
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
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- Schengen/Dublin
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- Beratungs- und Beschwerdestelle
- Datenschutzstelle
- Diplomatische Vertretungen
- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
- Kontakt
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Grundsätzliche Bestimmungen
- Eignungskriterien
- Verfahrensarten und -methoden
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- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
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- Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte
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- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
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- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
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- Bestimmungen Gemeinden
- Bestimmungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
- Bestimmungen Sektoren Unternehmen
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- Statistik öffentliche Auftragsvergaben
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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- Schulische Familienberatung
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Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Seit dem 1. April 2024 gelten in Liechtenstein die Anpassungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGlG) betreffend den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Mit diesen Anpassungen im BGlG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Liechtenstein umgesetzt. Am 5. Februar 2021 hatte der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2016/2102 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Schliesslich hat der Landtag in seiner Sitzung vom 11. März 2022 dem Beschluss Nr. 59/2021 seine Zustimmung erteilt.
In der Europäischen Union war die Richtlinie (EU) 2016/2102 am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 23. September 2018 in das nationale Recht umzusetzen. Auf Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind («alte» Inhalte), sind in den EU-Mitgliedstaaten die nationalen Bestimmungen seit dem 23. September 2020 anzuwenden; auf jene Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht werden («neue» Inhalte), sind in den EU-Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften bereits seit dem 23. September 2019 anzuwenden. Auf mobile Anwendungen sind die nationalen Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 23. Juni 2021 anzuwenden.
Öffentliche Stellen
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. k BGlG (ab April 2024) handelt es sich bei öffentlichen Stellen um «das Gemeinwesen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse». Das Gemeinwesen wiederum wird in Bst. e als Land, Gemeinden, selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften definiert. Die Einrichtungen von allgemeinem Interesse werden in Bst. l bestimmt.
e) «Gemeinwesen»: Land, Gemeinden, selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften;
k) «öffentliche Stellen»: das Gemeinwesen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse;
l) «Einrichtungen von allgemeinem Interesse»: Einrichtungen, die:
-
zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
-
Rechtspersönlichkeit besitzen; und
-
überwiegend vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens ernannt worden sind;
Aufgaben der öffentlichen Stellen
Die öffentlichen Stellen erhalten gemäss BGlG eine Reihe von Verpflichtungen: Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Websites und mobilen Anwendungen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen (Art. 21b). Weiters ist eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen, die von der Startseite der Website erreichbar ist (Art. 21c Abs. 1 und 2). Die Grundanforderungen an eine Erklärung zur Barrierefreiheit werden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgehalten. Hier finden Sie ein Muster für eine Erklärung zur Barrierefreiheit.
Die öffentlichen Stellen haben Rückmeldungen und Mitteilungen allfälliger Mängel zu prüfen und zu beantworten (Feedbackmechanismus) und, wenn erforderlich, Massnahmen zur Mängelbeseitigung zu ergreifen (Art. 21c).
Gültige Norm
Als Massstab für die Barrierefreiheit gilt die harmonisierte Norm EN 301 349 v3.2.1 (2021-03). Im Webinhalte betreffenden Kapitel 9 stützt sich die die harmonisierte Norm die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätslevel AA.
Öffentliche Stellen haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Massnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Art. 21a Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
Übergangsfristen
Das liechtensteinische Behindertengleichstellungsgesetz definiert folgende Übergangsfristen:
- Für Websites, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht werden («neue» Inhalte), beträgt die Übergangsfrist ein Jahr. Inkrafttreten am 1. April 2025.
- Für Websites, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden («alte» Inhalte), beträgt die Übergangsfrist zwei Jahre. Inkrafttreten am 1. April 2026.
Somit müssen Websites, die ab dem 1. April 2024 veröffentlicht werden, die im Behindertengleichstellungsgesetz umgesetzten Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 ab dem 1. April 2025 erfüllen. Websites, die vor dem 1. April 2024 veröffentlicht wurden, haben diese Vorgaben bis zum 1. April 2026 zu erfüllen.
Mobile Anwendungen haben die im Behindertengleichstellungsgesetz umgesetzten Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 stets ab dem 1. Oktober 2026 zu erfüllen, gleichgültig ob sie vor dem 1. April 2024 oder danach veröffentlicht werden.
Durchsetzungsverfahren
Auf Grundlage von Art. 21c Abs. 3 BGlG können Sie den Verantwortlichen der Websites und mobilen Anwendungen Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen stellen, die nach Art. 21a Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind. Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit innerhalb von zwei Monaten ganz oder teilweise unbeantwortet, können Sie sich an das Amt für Soziale Dienste (Beschwerdestelle gemäss Art. 21e BGlG) wenden. Dieses prüft die Beschwerde und spricht, wenn sie berechtigt ist, Handlungsempfehlungen aus und schlägt Massnahmen vor, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Die betroffenen öffentlichen Stellen haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Für die Kontaktaufnahme mit dem Amt für Soziale Dienste steht derzeit die E-Mail-Adresse Digitale-Barrierefreiheit@llv.li zur Verfügung.
Überwachungsmethodik
Gemäss Art. 21d BGlG muss das Amt für Soziale Dienste wiederkehrend der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Art. 21b BGlG überwachen und jedes dritte Jahr einen Bericht erstellen. Detaillierter werden die vereinheitlichten Vorgaben für die Überwachung im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 erläutert. Demnach bestehen zwei verschiedene Verfahren, die im Anhang I präzisiert werden:
- Die eingehende Überwachungsmethode überprüft die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen mit den Barrierefreiheitsanforderungen.
- Die vereinfachte Überwachungsmethode dient der Feststellung der Nichtvereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen.
Des Weiteren wird im Durchführungsbeschluss die Auswahl der Stichprobe der zu überprüfenden Websites und mobilen Anwendungen festgelegt. Die Grösse der Stichprobe hängt im Fall Liechtenstein eher von der Bevölkerungsgrösse als von der Anzahl der Websites und mobilen Anwendungen ab.
Berichterstattung
Die EWR-Mitgliedstaaten erstatten nicht wie die EU-Staaten Bericht an die Kommission, sondern an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA). Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 sind die entsprechenden Vorgaben in den Art. 8 bis 10 sowie im Anhang II zu finden. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt die Berichterstattung jedes dritte Jahr.
Vorgegebene Zeiträume
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021 zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 präzisiert die für Liechtenstein geltenden Fristen und Zeiträume (vgl. hierzu die Übergangsfristen weiter oben). Der erste Überwachungszeitraum für Websites wird zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 22. Dezember 2028 dauern. Für mobile Anwendungen wird der Zeitraum am 23. Juni 2028 beginnen und am 22. Dezember 2028 enden. Daraus folgt, dass die erste Berichterstattung ab dem 23. Dezember 2028 erfolgen wird. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 bestimmt zusätzlich in Art. 3, dass nach dem ersten Überwachungszeitraum die Überwachung jährlich erfolgt und für Websites und mobile Anwendungen jeweils vom 1. Januar bis zum 22. Dezember laufen wird.