03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

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Analysenliste

Gemäss Art. 54a der Krankenversicherungsverordnung (KVV) findet auf die Leistungen und die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Analysen die vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassene Schweizerische Analysenliste Anwendung.

Die Regierung kann von den in der Schweiz geltenden Listen, Bestimmungen, Tarifen und Preisen abweichende Bestimmungen erlassen. Sie kann ausserdem Regelungen zur Abgeltung der ausgewiesenen Mehraufwendungen für einen Bereitschafts- und Notfalldienst von Laboratorien treffen. Die Unterschiede zur Schweizerischen Analysenliste ergeben sich aus Anhang 2b KVV.

Die nachstehende Analysenliste für das Fürstentum Liechtenstein bezieht sich auf die systematische Auflistung der Analysenpositionen der aktuell gültigen Schweizerischen Analysenliste (Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, vom 29. September 1995, SR 832.112.31). Die Spalte «Beschreibung» kann daher Verweise auf das Schweizer Recht enthalten. Für Liechtenstein ist ein zusätzliches «Kapitel 0» ergänzt, welches die erwähnten Abweichungen tariflich abbildet.

FL-Analysenliste Stand 01.01.2024

FL-Analysenliste Änderungen Stand 01.01.2024

FL-Analysenliste Stand 01.11.2023

FL-Analysenliste Änderungen Stand 01.11.2023

FL-Analysenliste Stand 01.07.2023

FL-Analysenliste Änderungen Stand 01.07.2023

FL-Analysenliste Stand 01.03.2023

FL-Analysenliste Änderungen Stand 01.03.2023

FL-Analysenliste Stand 01.01.2023

FL-Analysenliste Änderungen 01.01.2023

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