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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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- Nutztiere und Pferde
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
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- Import und Export von Tieren
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
- Sport
- Umweltbelastung
- Notfall & Katastrophenfall
- Sterbefall & Nachlass
Nutztiere und Pferde
Als Nutztiere gelten domestizierte Tiere, die für die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft und andere Wirtschaftszweige von Nutzen sind, z.B. Rinder (für Milch, Fleisch), Schafe (für Wolle, Milch, Fleisch), Pferde und Esel (als Arbeitstiere), Hühner (für Eier und Fleisch), Honigbienen (für Honig). Die Tiere werden direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten.
Informationen zu verschiedenen Tierarten
Der Tierschutz spielt bei der Haltung von Nutztieren eine wesentliche Rolle. Weitere Informationen zum Tierschutz.
Bieneninspektor
-
Bieneninspektor Markus Beck markus.beck@adon.li Tel.: +423 780 66 15
Stv. Bieneninspektorin
-
Rebekka Biedermann Biedermann.Rebekka@schulen.li Tel.: +423 782 43 82
Das ALKVW erfasst alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. In Zusammenarbeit mit dem Liechtensteiner Imkerverein werden Name und Adresse der Imker, Anzahl Völker, Standort und die Koordinaten aller Bienenstände aktuell gehalten.
Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt muss eine Bestandeskontrolle führen. Darin sind sämtliche Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.
Beim Verstellen von Bienen an Standorte ausserhalb des eigenen Bieneninspektionskreises muss der Imker dies vorgängig dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Von dieser Meldepflicht ist das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen ausgenommen. Das Land Liechtenstein bildet einen einzigen Bieneninspektionskreis.
Der Imker ist Lebensmittelproduzent und Nutztierhalter. Als solcher ist er auch verpflichtet, die Anwendung von Tierarzneimitteln in einem Behandlungsjournal aufzuzeichnen. Diese Dokumentation ist eine Vorkehrung, um Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen im Honig zu schützen und der fachgerechte Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten.
Das unterzeichnete Original ist dem Bieneninspektor bis zum 15. April 2024 einzureichen; eine Kopie ist vom Imker während drei Jahren aufzubewahren.
Jeder Imker, der seinen Honig mit der Etikette des Liechtensteiner Imkervereins kennzeichnet verpflichtet sich zur Einhaltung grundlegender Sorgfaltspflichten. Diese werden im Rahmen der Honigkontrolle überprüft. Die von den Honigkontrolleuren durchgeführte Kontrolle wird auf dem Erfassungsblatt für die Honigprüfung dokumentiert.
Die Kontrollen werden vom Liechtensteiner Imkerverein organisiert und durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen überwacht.
Damit ist Gewähr gegeben für die Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis (GHP) Liechtensteiner Bienenhonig.
Die verschiedenen Krankheiten, die heimische Bienenvölker bedrohen können, gehören zu den Tierseuchen.