Leistungen

Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Heilbehandlung: Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt die Kosten für:

  • ambulante Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine Person in einem anderen Beruf der Gesundheitspflege;
  • ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arzneimittel und Analysen;
  • Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt;
  • ärztlich verordnete Nach- und Badekuren;
  • die zur Heilung dienlichen Arzneimittel und Heilvorrichtungen.

Kosten für eine ärztlich verordnete Hauspflege sowie für Hilfsmittel, die die körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (z.B. Prothesen) sowie Kosten für Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten, Leichentransporte und Bestattungskosten werden ebenfalls übernommen.

Bei Heilbehandlungen im Ausland wird dem Versicherten grundsätzlich höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in Liechtenstein oder in einer Liechtenstein nächstgelegenen geeigneten Heilanstalt entstanden wären.

Geldleistungen

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148'200 Franken im Jahr. Für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

Taggeldleistungen

Wird der Versicherte infolge Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat dieser Anspruch auf ein Taggeld. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird ab dem 2. Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend reduziert.

Invalidenrente

Wird der Versicherte infolge Unfall invalid, so hat dieser, ab einer 10%igen Invalidität, Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei Vollinvalidität beträgt sie 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (AHV ), so wird ihm von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt, welche die AHV / IV-Rente bis zu 90% des versicherten Verdienstes ergänzt. Sollte sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändern, so wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Integritätsentschädigung

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung.

Hilflosenentschädigung

Wer wegen der Invalidität für die täglichen Lebensverrichtungen oder zur persönlichen Überwachung dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen.

Hinterlassenenrenten

Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalls, so hat der überlebende Ehepartner und die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst:

  • für Witwen und Witwer 40%
  • für Halbwaisen 15%
  • für Vollwaisen 25%

für mehrere Hinterlassene zusammen jedoch höchstens 70%.

Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (AHV ), so wird ihnen eine Komplementärrente gewährt, welche die AHV / IV-Rente bis auf 90% des versicherten Verdienstes ergänzt.

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