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Handelsregister (HR)
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Eintragungen
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Eintragungen
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Personal
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Ausbildung von Lernenden
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Sicherheit & Schutz
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Arbeitssicherheit
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- Konsumentenschutz
- Lebensmittel, Verbraucherschutz, Konsumentenschutz
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Arbeitssicherheit
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Finanzierung & Förderung
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- Förderung von Forschung und Innovation
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Bauen, Umwelt & Immobilien
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Grundstück und Eigentum
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- Grundpfandrechte
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Amtliche Vermessung (AV)
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- Materielle & immaterielle Güter
- Register & Kataster
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Warenverkehr & Dienstleistungen
- Import und Export von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Produkten tierischen Ursprungs
- Exportunterstützung für KMU
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
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- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
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Berichtspflichten & Bewilligungen
- Aufenthalt, Migration und Integration
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Marktüberwachung
- Tourismus (Kurtaxen/ Meldewesen)
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Unternehmen übergeben & auflösen
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Branchen, Berufe & Verbände
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
- Apotheker
- Arzt
- Augenoptiker
- Chiropraktor
- Dentalhygieniker
- Drogist
- Ergotherapeut
- Ernährungsberater
- Hebamme
- Labormedizinischer Diagnostiker
- Logopäde
- Medizinischer Masseur
- Naturheilpraktiker
- Osteopath
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Physiotherapeut
- Psychologe
- Psychotherapeut
- Zahnarzt
- Ärzte Gesellschaften
- Gesundheitsberufe Gesellschaften
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
- Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
- Heilmittel
- Arzneimittel
- Betäubungsmittel
- Medizinprodukte / In Vitro Diagnostika
- Blut und Blutprodukte
- Gewebe und Zellen
- Strahlenschutz
- Elektronisches Gesundheitsdossier
- Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
- Meldung von Vorfällen mit Hunden
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Tierhaltung und Tierbetreuung
- Bewilligungspflichtige Tätigkeiten bei Tieren
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Nutztiere und Pferde
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tiergesundheit und Tierseuchen
- Tiertransporte
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Notschlachtung
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge
- Branchenverbände & Institutionen
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
Prämien
Prämien der Krankenversicherung
Die Krankenversicherung wird finanziert durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, durch die Kostenbeteiligung der Versicherten und durch staatliche Subventionen.
Prämie Krankenpflegeversicherung
Jede erwachsene versicherte Person, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, zahlt eine sogenannte Kopfprämie. Kinder sind in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von der Prämienpflicht befreit.
Für Jugendliche nach dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr müssen die Krankenkassen separate Prämien festlegen. Diese dürfen höchstens die Hälfte der Prämien für Erwachsene betragen.
Alle Erwerbstätigen erhalten vom Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag zur Krankenpflegeversicherung, der der Hälfte des Landesdurchschnitts der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Arbeitgeberbeitrag monatlich:
- CHF 173.50 für Erwachsene (2024: CHF 166.00)
- CHF 86.75 für Jugendliche, also Personen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr (2024: CHF 83)
Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Die Einstufung in die nächste Altersgruppe erfolgt jeweils am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres.
Prämie Krankengeldversicherung (Taggeld)
Die Prämien der obligatorischen Krankengeldversicherung gelten für alle über 15-jährigen Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind und werden in festen Beträgen oder in Prozenten des versicherten Lohnes erhoben. Die Beiträge an die obligatorische Krankengeldversicherung gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers.
Kostenbeteiligung der Versicherten
Versicherte müssen sich je nach Alter und Art der Behandlung an den Gesundheitskosten beteiligen:
- Kinder und Jugendliche bis zum 20. Lebensjahr: Keine Kostenbeteiligung.
- Erwachsene: Eine jährliche Beteiligung, die sich aus einem festen Betrag von CHF 500 und einem Selbstbehalt von 20 % der darüber hinausgehenden Kosten bis zur Hochkostengrenze von CHF 5'000 zusammensetzt.
- Rentner: Ab dem ordentlichen Rentenalter entfällt der feste Betrag. Der Selbstbehalt beträgt hier 10 % und gilt nur für Kosten bis zur Hochkostengrenze von CHF 5'000.
Ausnahmen von der Kostenbeteiligung bestehen bei Mutterschaft, Vorsorgeuntersuchungen und bestimmten chronischen Erkrankungen.
Beispiel für die Kostenbeteiligung:
Jährliche Behandlungskosten: CHF 3'000.
- Erwachsene:
- Fester Betrag: CHF 500
- Selbstbehalt: 20 % auf die über CHF 500 hinausgehenden Kosten (CHF 3'000 - CHF 500 = CHF 2'500).
- Gesamtkostenbeteiligung: CHF 500 + CHF 500 (20 % von CHF 2'500) = CHF 1'000.
- Rentner:
- Selbstbehalt: 10 % der jährlichen Behandlungskosten bis zur Hochkostengrenze.
- Bei CHF 3'000 Behandlungskosten beträgt der Selbstbehalt 10 % von CHF 3'000 = CHF 300.
Freiwillige Kostenbeteiligung
Versicherte können eine höhere freiwillige Kostenbeteiligung wählen. Damit verbunden ist eine angemessene Reduktion der Prämie. Die Krankenkassen müssen mindestens drei Varianten mit höheren festen Beträgen anbieten. Der höchstmögliche feste Betrag liegt bei CHF 4'000.
Prämienverbilligung
Personen mit geringem Einkommen können eine Prämienverbilligung erhalten. Weitere Informationen dazu sowie zur Antragstellung:
Gesetze
Ansprechperson
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Walter Sinn walter.sinn@llv.li +423 236 64 61