Bewilligungen
Eingriffe
Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgende Massnahmen und Vorhaben ausserhalb des Baugebietes:
- Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und Materialien
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Zwischendeponien
- Errichtung oder Änderung von Bauten, Anlagen, Strassen, Wegen
- Einrichtung oder Änderung von Lager-, Abstell-, Ausstellungsflächen
- Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, Altmaterial und Maschinen
- Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Sümpfen und Rieden
Als Eingriffe gelten ebenso alle Änderungen der Nutzung von Inventarobjekten und Schutzgebieten sowie Magerstandorten. Die Standorte der Schutzgebiete und Objekte sind im öffentlichen Geodatenportal einsehbar.
Fangbewilligungen
Das Fangen oder Sammeln besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Umwelt. Als besonders geschützte Arten gelten die in den Anhängen der Berner und Bonner Konvention aufgeführten Arten sowie die in der Verordnung über besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten gelisteten Arten.
Gesetze
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Gebirgsflora - Schutz, Verordnung
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gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - Handel, Übereinkommen
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Igel - Schutz, Verordnung
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Pflanzen- und Tierarten, Verordnung
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Schutz von Natur und Landschaft, Gesetz
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Tierarten - Erhaltung wandernden wildlebenden, Übereinkommen
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Ansprechpersonen
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Oliver Müller [email protected] +423 236 64 09