Daueraufenthalt und Niederlassung
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen finden Art. 24 und Art. 25 des Personen-freizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei CH-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen findet Art. 27 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
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EWR-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren um die Daueraufenthaltsbewilligung ansuchen möchten.
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CH-Staatsangehörige und Nicht CH-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren um die Niederlassungsbewilligung ansuchen möchten.
Fristen:
Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41