Förderungen
Staatliche Förderungsleistungen sind ein wichtiges Element der liechtensteinischen Agrarpolitik. Der Staat verbessert das Einkommen der Landwirte, er gilt die gemeinwirtschaftlichen, im öffentlichen Interesse erbrachten ökologischen, landschaftspflegerischen und tiergerechten Leistungen ab, er sorgt für eine sozial verträgliche Entwicklung der Landwirtschaft, er unterstützt Strukturverbesserungen.
Mit der Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen werden Leistungen von Landwirten honoriert, welche nicht durch den Markt vergütet werden und von der Gesellschaft gefordert werden. Für Pflanzen und Tiere sollen im landwirtschaftlich genutzten Gebiet neue Lebensräume geschaffen werden. Die Vernetzung von Lebensräumen soll langfristig erreicht werden.
Antragsformulare
Übersichtskarten "Dauerwiesen"
Merkblätter zum ökologischen Ausgleich auf Ackerflächen
Onlineschalter
Landwirtschaft - Abgeltungen Bodenbedeckung oder Begleitflora, Antrag zur BeitragsauszahlungGesetze
Ansprechpersonen
-
Nadine Amling [email protected] +423 236 6286
Freie Plätzen auf den Alpen in Liechtenstein sowie den Liechtensteiner Auslandsalpen in Vorarlberg
Der Staat fördert die Bewirtschaftung von Alpen mit Standort in Liechtenstein oder liechtensteinische Eigenalpen im Ausland.
Die Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen werden in Form eines Alpungskostenbeitrages ausgerichtet. Dieser setzt sich zusammen aus:
- einem Grundbeitrag gemäss festgesetzem Viehbesatz und
- einem Zuschlag für Pflegeaufwendungen und Unterhalt
Für den Grundbeitrag gelten fixe Ansätze pro GVE gealpte Tiere. Der Zuschlag berechnet sich nach den tatsächlich getätigten Aufwendungen für Unkrautbekämpfung, Weideräumung, Unterhalt von Gebäuden und Einrichtungen, Düngerwirtschaft und Umtriebsweide.
Die Förderleistungen für die Bewirtschaftung werden an den Eigentümer der Alpe ausbezahlt.
Grundlagenpapier zur Situation der Liechtensteiner Alpen in Voralberg
Das Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt setzte am 29. Oktober 2018 zum Thema
„Förderung der Liechtensteiner Alpen in Vorarlberg“ eine Arbeitsgruppe bestehend aus je
einem Eigentümervertreter der Liechtensteiner Eigenalpen in Vorarlberg sowie einem Vertreter
des Amts für Umwelt ein. Aufgabe der Arbeitsgruppe war es, Grundlagen für eine politische
Entscheidung hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der agrarpolitischen Fördergelder
aufzuarbeiten. Obwohl die FL-Alpen in Vorarlberg in vielen Aspekten sehr heterogen
sind, werden diese Alpen im vorliegenden Bericht zusammenfassend dargestellt.
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Maria Seeberger [email protected] +423 236 6601
Mit Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungs-Verordnung (LBAV) erhält der Landwirtschaftsbetrieb die Betriebsanerkennung und ist damit für den Erhalt von staatlichen Leistungen gemäss Landwirtschaftsgesetz berechtigt.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden Landwirtschaftsbetriebe auf folgende Punkte überprüft:
- Der Bewirtschafter ist Liechtensteiner Landesbürger, Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Landes, in dem ein Gegenrecht besteht;
- Der Bewirtschafter verfügt über eine Ausbildung als Landwirt mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Berufsbildung;
- Der Bewirtschafter hat das ordentliche AHV-Rentenalter nicht erreicht;
- Der Bewirtschafter ist tatsächlich und leitend im Landwirtschaftsbetrieb tätig;
- Es handelt sich um einen bodenbewirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieb mit Betriebszentrum in Liechtenstein;
- Der Betrieb wird von privater Hand geführt und unter der Führung des Bewirtschafters werden landwirtschaftliche Güter auf eigene Rechnung und Gefahr produziert;
- Die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP) sowie die Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) werden eingehalten;
- Es wird eine Betriebsbuchhaltung geführt;
- Ein minimaler Arbeitsbedarf pro Jahr in der Landwirtschaft ist gegeben.
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Nadine Amling [email protected] +423 236 6286
Bewässerunganlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie staatlich gefördert werden (LWG Art. 30a).
Der Staat fördert folgende Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen:
- Drainagen
- Rekultivierungen mit Ausnahmen von Auflandungen mit Rüfeschlamm und Aushub von Baugruben
- Bewässerungsanlagen, soweit sie fest installiert sind
- Pumpwerke
Ansprechpersonen
-
Maria Seeberger [email protected] +423 236 6601
Einkommensbeiträge sind eine wichtige agrarpolitische Massnahme, die der Einkommenssicherung der anerkannten bodenbewirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe Liechtensteins dienen.
Es bestehen folgende Beitragsarten:
- Betriebsbeitrag:
- Basisbeitrag
- Beitrag für Pflanzenbau (erhalten Betriebe mit mehr als 3 ha LN)
- Beitrag für Tierhaltung (erhalten Betriebe mit mehr als 5 GVE)
- Flächenbeitrag pro ha bis maximal 15 ha - Zusatzbeitrag für Bergbetriebe
- Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen
- Zusatzbeitrag für Raufutter verzehrende Nutztiere
- Zusatzbeitrag für die Alpung von Raufutter verzehrenden Nutztieren
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Nadine Amling [email protected] +423 236 6286
Bei der Tierhaltung gemäss BTS- oder RAUS-Programm müssen wesentlich höhere Anforderungen bezüglich Tierwohl erfüllt werden als bei der Tierhaltung nach der Tierschutzgesetzgebung. Dies bedingt entsprechende Mehrleistungen der Landwirte. Die Teilnahme an diesen Programmen ist freiwillig.
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Nadine Amling [email protected] +423 236 6286
Der Staat fördert Infrastrukturen von Alpen unter Berücksichtigung der Interessen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes.
Die Förderungsleistungen werden gewährt für:
- die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen
- die Erstellung und Sanierung von Wegen, Drainagen und Wasserversorgungen
- Weideverbesserungen
Förderleistungen werden an den Eigentümer der Alpe ausgerichtet.
Förderleistungen für Infrastrukturen werden durch folgende Verordnungen ausgerichtet:
- für Alpen innerhalb des BGS-Perimeters, gemäss Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes
- für Alpen ausserhalb des BGS-Perimeters und Liechtensteiner Alpen in Vorarlberg, gemäss Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV)
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Daniel Oertig [email protected] +423 236 6604
-
Maria Seeberger [email protected] +423 236 6601
Das Ziel der Förderung von Infrastrukturen für Landwirtschaftsbetriebe, ist die Schaffung und Erhaltung von zukunftsträchtigen Familienbetrieben und die Förderung der ökologischen, nachhaltigen Bewirtschaftung sowie der tiergerechten Nutztierhaltung.
Förderungsleistungen werden gewährt für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von landwirtschaftlichen Bauten oder Anlagen, einschliesslich Betriebseinrichtungen und Erschliessungen. Geförderte Bauten und Anlagen müssen gemäss den Bestimmungen der Raumplanungs-, Bau-, Tierschutz- und Umweltschutzgesetzgebung projektiert, geplant und ausgeführt werden.
Art und Höhe der Förderung:
- Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von 40 % der förderungsberechtigten Kosten;
- Übernahme der Zinsen von Fremdgeldern in der Höhe von 50 % der förderungsberechtigten Kosten, maximal CHF 550'000.-;
- Pauschaler Zuschlag für BTS-Ställe.
Gesuch Förderung Infrastrukturen Landwirtschaftsbetriebe
Neuer Betriebsstandort
Handelt es sich um landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen an einem neuen Betriebsstandort, so muss dieser von der Gemeinde festgelegt und von der Regierung genehmigt werden. Neben den Kriterien nach Art. 25 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) sind bei neuen Betriebsstandorten insbesondere auch die Struktur- und Nachfolgesituationen umliegender Landwirtschaftsbetriebe zu berücksichtigen.
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Mario Hundertpfund [email protected] +423 236 6608
Die Bewirtschaftung der Berggebiete, Hanglagen und Grenzertragsstandorte erfordert einen erhöhten Arbeitsaufwand durch die Landwirte. Der Ertrag aus dem gewonnen Futter ist meist kleiner als der investierte Aufwand von Mensch und Maschine. Die Bewirtschaftung dieser Flächen dient vor allem dem Erhalt einer Kulturlandschaft, welche in den vergangenen Jahrhunderten geschaffen wurde. Die langsam gewachsene, ohne Einsatz grösserer technischer Hilfsmittel geschaffene Kulturlandschaft führte zu einem Mosaik an vielfältigen Lebensräumen, welche es zu erhalten gilt.
Der Staat fördert daher die Bewirtschaftung der Flächen, die im öffentlichen Interesse liegen. Der Bewirtschafter erhält einen Beitrag, wenn er die Fläche mindestens einmal jährlich mäht und das Schnittgut abgeführt wird.
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Laurin Müller [email protected] +423 236 6315
Förderung zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft
Die Förderung wird als einmalige Starthilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewährt. Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen.
Förderungsvoraussetzungen:
- Anerkannter Landwirtschaftsbetrieb
- 36. Altersjahr noch nicht vollendet
- Fähigkeitszeugnis als Landwirt.
Gesuch Erleichterung Einstieg in die Landwirtschaft
Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft
Im Sinne einer sozialverträglichen Entwicklung können Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft ausgerichtet werden, wenn ein Ausstieg aus der Landwirtschaft aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere aufgrund fehlender Betriebsnachfolge, notwendig ist oder ein Härtefall vorliegt.
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Mario Hundertpfund [email protected] +423 236 6608
Zweck der Förderung
Die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte dient
- der Förderung von Wertschöpfungsketten inländischer Landwirtschaftsprodukte und der Kreislaufwirtschaft in der Landwirtschaft,
- der Erhöhung des Konsums inländischer Landwirtschaftsprodukten,
- der Stärkung des verarbeitenden Gewerbes zur Förderung der Entwicklung innovativer Landwirtschaftsprodukte
Förderungsbereiche
Förderungsleistungen können gewährt werden für:
- die Verarbeitung von inländischen Landwirtschaftsprodukten im Inland,
- Massnahmen zur regionalen Absatzförderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten, insbesondere in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung, Verkaufsförderung, Basiswerbung für die liechtensteinische Landwirtschaft sowie Marktforschung.
Art und Höhe der Förderung
Förderungsleistungen für die Verarbeitung von inländischen Landwirtschaftsprodukten oder für Massnahmen zur Absatzförderung können in Form eines Beitrages in Höhe von maximal 80% der förderungsfähigen Kosten gewährt werden, höchstens jedoch CHF 50‘000 inkl. MwSt. pro Gesuch und Gesuchsteller.
Förderungsberechtigung
Förderungsberechtigt für Verarbeitungsbeiträge sind Produzenten und Verarbeitungsbetriebe deren Geschäftssitz und Betriebsstätte sich in Liechtenstein befinden, die vorwiegend Halbfabrikate oder Fertigprodukte aus liechtensteinischen Rohprodukten herstellen und eine Mindestmengenabnahme von in Liechtenstein produzierten Rohprodukten gewährleisten können.
Förderungsberechtigt für Projektbeiträge für Massnahmen zur Absatzförderung sind Produzenten, Produzentenorganisationen, Verarbeitungsbetriebe und Handelsunternehmen, wenn sich deren Geschäftssitz und, sofern vorhanden, deren Betriebsstätte in Liechtenstein befinden.
Ablauf und Fristen
Die Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte führt jährlich eine Ausschreibung durch, bei der Gesuche für die Ausrichtung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen eingereicht werden können.
Die Auswahl der förderungsfähigen Projekte erfolgt anhand der Bewertungskriterien.
Gesuche um Ausrichtung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen sind bis zum 28. Februar des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen.
Geförderte Verarbeitungsprojekte und Massnahmen müssen einschliesslich der Bezahlung sämtlicher Ausgaben bis spätestens 13. Oktober des Jahres realisiert werden.
Übergangsbestimmung
Gesuche für das Jahr 2024 sind bis zum 30. November 2024 beim Amt für Umwelt einzureichen. Geförderte Verarbeitungsprojekte und Massnahmen müssen einschliesslich der Bezahlung sämtlicher Ausgaben bis spätestens
13. Oktober 2025 realisiert werden.
Antragsformulare
Gesuch um Verarbeitungs- und AbsatzförderungBewertungskriterien
Gesetze
Ansprechpersonen
-
Tabea Hönig Tabea Hönig +423 236 63 15
-
Laurin Müller [email protected] +423 236 6315