Gemeindewappen
Allgemein
Der Landesfürst verleiht den Gemeinden durch Wappenbrief das Recht zur Führung und Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen.
Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen des verliehenen Rechtes in einem Wappenreglement nähere Bestimmungen zur Führung und Verwendung der Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu erlassen.
Verwendung zu geschäftlichen Zwecken
Die Bewilligung zur Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu geschäftlichen Zwecken darf nur mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden.