22.04.2025 - Wartungsarbeiten eVertretung

Aufgrund planmässiger Wartungsarbeiten können bei der eVertretung heute Dienstag 22. April ab 19.00 Uhr kurzzeitige Unterbrechungen auftreten. Folgende eServices sind davon betroffen: eVertretung, eMWST, eZustellung, my.llv.li Wir danken für Ihr Verständnis. Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Deaktivierung "lilog"

Das Anmeldeverfahren «lilog» wird per 07.05.2025 deaktiviert. Für den Zugriff auf unsere Online-Dienste ist ab diesem Datum die eID.li zu verwenden. Informationen zur eID.li-Registrierung finden Sie unter www.eid.li.

Naturheilpraktiker

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Naturheilpraktikers umfasst je nach Ausbildung den Fachbereich der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin oder der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde.

Fachliche Eignung/Weiterbildung

Die fachliche Eignung besitzt, wer:

a) im Fachbereich Homöopathie beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung beim Verein Schweizerischer Homöopathie Prüfung (shp) nachweist;

b) im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) nachweist;

c) im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz (SPAK) nachweist.

Die jährliche Erneuerung der Eintragung beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) ist dem Amt für Gesundheit unaufgefordert beizubringen.

Besonderheiten

Die Berufsausübungsbewilligung wird für diejenige Methode oder Methodengruppe erteilt, über deren Registrierung oder erfolgreiche Absolvierung der Prüfung sich der Antragsteller ausweist.

Die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln ist in Art. 56 GesV geregelt.

Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen

Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff, insbesondere Art. 22 bis 24 sowie Gesundheitsverordnung Art. 54 bis 56.

Ansprechpersonen

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