Offenes Verfahren
Ein offenes Verfahren ist grundsätzlich bei jedem Auftragswert möglich. In Bereichen wo die Direktvergabe oder das Verhandlungsverfahren nicht mehr zulässig sind, muss ein offenes-, nicht offenes Verfahren oder ein anderes Verfahren gewählt werden.
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Im Bereich der nationalen Schwellenwerte werden Aufträge in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben (Artikel 22, Absatz 5 ÖAWG). Aufträge von Auftraggebern im Bereich der Sektoren werden je nach Zweckmässigkeit im offenen, nicht offenen, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben (Artikel 33, Absatz 1 ÖAWSG).
Beim offenen Verfahren handelt es sich um ein einstufiges Verfahren. Jede interessierte Person kann aufgrund der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen beantragen und eine Offerte einreichen. Eine Bekanntmachung hat in jedem Fall zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung des Auftraggebers, der Bekanntmachung und der Bewerber/Offertsteller, stellt sich der grafische Ablauf wie folgt dar:
Onlineschalter
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Inhaltsverzeichnis Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
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Inhaltsverzeichnis Land
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Inhaltsverzeichnis Sektoren Unternehmen
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Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber "Sektoren Unternehmen"
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Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber Land, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
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Gesetze
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWGAnsprechpersonen
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Wendelin Lampert [email protected] +423 236 6270
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Dr. Andrea Quaderer [email protected] +423 236 6278