Erwerb durch eine Stiftung, eine Anstalt oder ein Treuunternehmen

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück einer Stiftung, einer Anstalt ohne Mitglieder oder einem stiftungsähnlichen Treuunternehmen mit Persönlichkeit dazu dient, das berechtigte Interesse eines Begünstigten oder einer Begünstigten zu decken und folgende Voraussetzungen in den konstituierenden Dokumenten gegeben sind:

  • die statutarische Zweckbestimmung sieht ausdrücklich den Erwerb und das Halten von Grundstücken im Inland vor;
  • die Begünstigtenregelung ordnet das zu erwerbende Grundstück eindeutig einem/einer bestimmten Begünstigten zu;
  • der/die Begünstigte stimmt mit separater Erklärung seiner/ihrer Begünstigung ausdrücklich zu und lässt sich das Grundstück grundverkehrsrechtlich zuordnen;
  • die Abänderungsbestimmung sieht vor, dass insbesondere die Abänderung der Zweckbestimmung, der Begünstigtenregelung und der Bestimmung über die Auflösung und Liquidation der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde sowie jede Abänderung der Begünstigtenregelung der separaten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen.

Aufsicht

Die Statuten der Stiftung, der Anstalt ohne Mitglieder oder des stiftungsähnlichen Treuunternehmens mit Persönlichkeit müssen ausdrücklich vorsehen, dass die Stiftung, die Anstalt ohne Mitglieder oder das Treuunternehmen mit Persönlichkeit der Aufsicht der Grundverkehrsbehörde unterstellt ist.

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