Kinder liechtensteinischer Mütter (StGH 1996/36)
Laut Gesetz vom 20. Juni 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (LGBl. 1996 Nr. 124 Art. 4) ist das Landesbürgerrecht ehelich geborenen Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind. Ehelich geborenen Kindern gleichzuhalten sind uneheliche Kinder liechtensteinischer Landesbürger, die durch Behebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten als ehelich angesehen werden und solche, die durch nachfolgende Eheschliessung oder durch Begünstigung des Landesfürsten legitimiert werden.
Bitte setzen Sie sich unbedingt persönlich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung um abzuklären, ob eine Einbürgerung „Kinder liechtensteinischer Mütter“ aufgrund Staatsgerichtshofurteil 1996/36 möglich ist. Jeder Fall muss individuell abgeklärt werden und je nach Herkunftsland müssen beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt teilweise unterschiedliche Urkunden im Original vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Onlineschalter
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (im ordentlichen Verfahren)
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge längerfristigem Wohnsitz)
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge Eheschliessung)
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge Staatenlosigkeit)
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Ansprechpersonen
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Zivilstandsamt [email protected] +423 236 69 29