03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 03.07.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Kinder liechtensteinischer Mütter (StGH 1996/36)

Laut Gesetz vom 20. Juni 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (LGBl. 1996 Nr. 124 Art. 4) ist das Landesbürgerrecht ehelich geborenen Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind. Ehelich geborenen Kindern gleichzuhalten sind uneheliche Kinder liechtensteinischer Landesbürger, die durch Behebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten als ehelich angesehen werden und solche, die durch nachfolgende Eheschliessung oder durch Begünstigung des Landesfürsten legitimiert werden.

Bitte setzen Sie sich unbedingt persönlich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung um abzuklären, ob eine Einbürgerung „Kinder liechtensteinischer Mütter“ aufgrund Staatsgerichtshofurteil 1996/36 möglich ist. Jeder Fall muss individuell abgeklärt werden und je nach Herkunftsland müssen beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt teilweise unterschiedliche Urkunden im Original vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960

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