Vereine

Gemäss dem VwbPG sind nur jene Vereine, die einer Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen, auch zur Eintragung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen in das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet. Die Eintragung im Verzeichnis hat in diesem Fall innert 30 Tagen nach Eintragung des Vereins im Handelsregister zu erfolgen. Weitere Informationen zur Eintragungspflicht eines Vereins finden Sie im nachfolgenden Infoblatt:

Sofern ein Verein keiner Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegt und somit auch nicht zur Eintragung in das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigen Personen verpflichtet ist, ist es zwingend erforderlich, dass das Formular «Auskunft zur Eintragungspflicht eines Vereins» unter Angabe der nicht bestehenden Eintragungspflicht im Handelsregister im Original unterzeichnet beim Amt für Justiz eingereicht wird.