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Entscheidungen
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- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
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- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
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- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
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Entsendung von Arbeitnehmern
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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Adoption eines Kindes
In Liechtenstein wird sehr selten ein Kind zur Adoption freigegeben. Deshalb kennt Liechtenstein faktisch nur die Adoption von Kindern aus dem Ausland.
Das Amt für Soziale Dienste ist die für Adoptionen zuständige Behörde. Ihm kommen in diesem Zusammenhang verschiedene Aufgaben zu. Es berät Paare mit einem Adoptionswunsch und erstellt im Rahmen eines Adoptionsverfahrens den Sozialbericht (sogenannte Home Study) sowie die notwendigen Verfügungen.
Liechtenstein ist 2009 dem 33. Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten. Es handelt sich dabei um ein multilaterales Übereinkommen im Bereich zwischenstaatlicher Adoptionen, das die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Herkunftsland des Kindes und im Aufnahmestaat regelt. Ziel dieses Vertragswerkes ist es, das Wohl des Kindes zu wahren, Entführung und Verkauf von Kindern sowie Handel mit Kindern zu verhindern und den Rahmen für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Abgabe- und Aufnahmestaaten abzustecken. Das Amt für Soziale Dienste ist Liechtensteins Zentrale Behörde und fungiert als Schnittstelle zu den Zentralen Behörden der Herkunftsstaaten der Kinder.
Zusätzliche Informationen zum Haager Übereinkommen und zu den aktuellen Vertragsstaaten sowie die erläuternden Dokumente sind auf der Website der Haager Konferenz verfügbar (Haager Konferenz > Abschnitt Auslandsadoption).
Grundsätzlich sind in Liechtenstein auch Adoptionen aus Ländern möglich, die nicht dem Haager Übereinkommen angehören. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Abgabeland die in Liechtenstein geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (Kap. E KJG) erfüllt. Die Kommunikation mit den zuständigen Behörden im Abgabeland liegt in diesem Fall in der Verantwortung der Adoptivwerber.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine Adoption
Gemäss § 180 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) müssen Wahleltern das 25. Lebensjahr vollendet haben. Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 16 Jahre älter als das Wahlkind sein.
Ehepartner und eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam adoptieren (Ausnahmen siehe ABGB). In Liechtenstein gibt es keine vorgeschriebene Ehedauer bei Adoption. Auch Einzelpersonen können ein Kind adoptieren.
Neben den gesetzlichen Voraussetzungen Liechtensteins gelten zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Abgabelandes (z. B. Ehedauer, Altersgrenzen der Adoptivwerber).
Eignung
Das Amt für Soziale Dienste prüft die Eignung der Adoptivwerber. Dabei klärt es Leumund, Gesundheit, Persönlichkeit, erzieherische Eignung, wirtschaftliche Verhältnisse und Wohnverhältnisse der Adoptivwerber ab. Auf Basis dieser Informationen schätzt es ein, ob die Adoptivwerber für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung sowie den Unterhalt eines Adoptivkindes sorgen können und damit für eine Adoption geeignet sind.
Kosten
Es ist schwierig, die Gesamtkosten für ein Adoptionsverfahren zu beziffern, da dem Amt für Soziale Dienste hierzu keine offiziellen Zahlen vorliegen. Gemäss Rückmeldungen von Adoptivwerbern liegen die Kosten zwischen CHF 10‘000 und CHF 20‘000 und variieren von Abgabeland zu Abgabeland. Darunter fallen z. B. Gebühren für Dokumente, Übersetzungs- und Beglaubigungskosten, allfällige Dienstleistungsgebühren für Vermittlungsstellen, Reise- und Aufenthaltskosten im Abgabeland. Das Amt für Soziale Dienste hebt für seine Leistungen im Adoptionsverfahren Gebühren von insgesamt CHF 900 ein.
Dauer
Erfahrungsgemäss dauert ein Adoptionsverfahren zwei bis vier Jahre. Die Eingabe eines Dossiers in einem Abgabeland garantiert allerdings nicht, dass Adoptivwerber einen konkreten Kindervorschlag erhalten. In manchen Fällen kommt es nie zu einer Adoption.
Herkunftsländer
Die Adoptivwerber sind in der Wahl des Herkunftslandes grundsätzlich frei. Das bedeutet, dass die oben beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Bestimmungen und Voraussetzungen für eine Adoption sind in den Abgabeländern sehr unterschiedlich und unterliegen einem ständigen Wandel (z. B. Abgabestopps werden verhängt, veränderte Wartezeiten, neue Anforderungen bezüglich Dokumente). Daher gibt das Amt für Soziale Dienste keine Empfehlungen zu Abgabeländern ab. Im Anlassfall müssen entsprechende Abklärungen getroffen werden.
Adoptionsvermittlungsstellen
Adoptionsvermittlungsstellen sind private Organisationen, die aufgrund ihrer Kenntnisse des Verfahrens und der Umstände vor Ort sowie aufgrund ihrer Kontakte in den Herkunftsstaaten eine wichtige Stütze für Adoptionswillige sind. Sie sind in der Regel auf ein Land oder einige wenige Länder spezialisiert. Die Vermittlungsstellen unterstützen Adoptivwerber bei der Vorbereitung zur Adoption, begleiten und betreuen sie während des gesamten Adoptionsverfahrens sowie auf Wunsch auch nach der Adoption. Sie sind nicht für die Entscheide zuständig, weder im Bereich der Erteilung der Eignungsbescheinigung noch in Bezug auf die notwendigen Verfügungen. Dies obliegt ausschliesslich der Zentralen Behörde.
Der Beizug einer Vermittlungsstelle ist in Liechtenstein nicht obligatorisch. Da es in Liechtenstein selbst keine Adoptionsvermittlungsstellen gibt, wird empfohlen, dass sich Interessierte an akkreditierte Vermittlungsstellen in der Schweiz wenden. Eine aktuelle Adressliste ist auf der Website des Bundesamtes für Justiz verfügbar: www.adoption.admin.ch
Verfahrensablauf
Die wichtigsten Schritte:
- Üblicherweise findet ein erster persönlicher Kontakt zwischen den Adoptivwerbern und dem Amt für Soziale Dienste im Rahmen eines Informationsgespräches statt. Dabei geht es darum, ausführlich über die gesetzlichen Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zu informieren sowie die Fragen der Adoptivwerber zu klären.
- Entscheiden sich die Adoptivwerber, ein Adoptionsverfahren starten zu wollen, teilen sie diese Entscheidung dem Amt für Soziale Dienst mit. Dieses übermittelt ihnen auszufüllende Formulare sowie eine Liste beizubringender Dokumente, die zusammen mit dem formellen Antrag auf Aufnahme des Adoptionsverfahrens einzubringen sind.
- Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen finden mehrere persönliche Abklärungsgespräche sowie ein Hausbesuch statt. Weiter werden psychologische Testungen vorgenommen. Auf Basis der dadurch gesammelten Informationen wird der Sozialbericht, die sogenannte Home study, inklusive Eignungsbescheinigung erstellt.
- Zusammen mit dem Sozialbericht wird eine provisorische Bewilligung über die Aufnahme eines Kindes noch unbekannter Identität verfügt. Geht der Adoptionsantrag in ein Abgabeland, das dem Haager Übereinkommen angehört, versendet das Amt für Soziale Dienste das Elterndossier (= Sozialbericht und Dokumente der Adoptivwerber) an die Zentrale Behörde des Abgabelandes. Ist das Abgabeland nicht Teil des Haager Übereinkommens, sind die Adoptivwerber für das Einreichen der Unterlagen bei den zuständigen Behörden im Abgabeland selbst verantwortlich.
- Mit der Einreichung des Elterndossiers beginnt die Wartezeit, bis ein Kindervorschlag aus dem Abgabeland erfolgt.
- Mit Erhalt des Kindesvorschlages prüft das Amt für Soziale Dienste, ob die Unterlagen des Kindes (Kindesdossier) vollständig und nachvollziehbar sind. Gleichzeitig stellen die Adoptivwerber Antrag auf Aufnahme des benannten Kindes.
- Kommt das Amt für Soziale Dienste zum Schluss, dass die Passung zwischen den Adoptivwerbern und dem Kind gegeben ist, erteilt es eine definitive Bewilligung zur Adoption des Kindes von Seiten Liechtensteins. Damit kann im Abgabeland das Verfahren fortgesetzt werden.
- Je nach Bestimmungen des Abgabelandes wird das Kind dann im Abgabeland von Adoptivwerbern adoptiert oder es wird eine Pflegschaft zum Zwecke der späteren Adoption in Liechtenstein eingerichtet.
- Die Adoptivwerber sind gesetzlich verpflichtet zumindest für die Abholung des Kindes in dessen Heimatstaat zu reisen. Nach dem Zuspruch des Kindes muss noch die Ausreise nach Liechtenstein organisiert werden (Visum, Pass etc.).
- Nach Einreise des Kindes in Liechtenstein sind die Adoptiveltern verpflichtet innert 10 Tagen das Amt für Soziale Dienste zu verständigen.
- Je nach Bestimmungen des Abgabelandes erstellt das Amt für Soziale Dienste sogenannte Post-placement-Berichte über die Entwicklung des Kindes in der Adoptivfamilie.
Onlineschalter
Soziallexikon (Solex)Ansprechpersonen
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Céline Banzer Celine.Banzer@llv.li +423 236 72 65
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Maximilian Felder Maximilian.Felder@llv.li +423 236 72 77