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Fragen und Antworten
Ich plane eine energieeffiziente Massnahme. Bekomme ich da vom Land eine Förderung?
Unten stehende Massnahmen werden über das EEG gefördert. Die jeweiliegen konkreten Bedingungen, Förderanträge und weitere Informationen finden Sie in der jeweiliegen Katergorie:
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Wärmedämmung bestehender Bauten
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MinergieP und MinergieA zertifizierte Gebäude
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Haustechnikanlagen
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KWK-Anlagen
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Thermische Sonnenkollektoren
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Wärmepumpenboiler
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- Photvoltaikanlagen
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Demonstrationsobjekte
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Andere Anlagen und andere Massnahmen
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Für jede Massnahme gibt es einen Förderantrag. Diesen finden Sie auf unserer Webseite unter der jeweiligen Förderkategorie. Füllen Sie bitte den Förderantrag vollständig aus und schicken ihn inkl. der darin geforderten Beilagen an die Energiefachstelle.
Wichtig: Warten Sie immer ab, bis über Ihr Fördergesuch entschieden wurde. Erst wenn die Zusicherung von der Energiefachstelle ausgestellt wurde, dürfen Sie mit der geplanten Massnahme beginnen.
Sofern alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, dauert die Bearbeitung des Förderantrages zwei bis drei Wochen.
Wichtig: Warten Sie immer ab, bis über Ihr Fördergesuch entschieden wurde. Erst wenn die Zusicherung von der Energiefachstelle ausgestellt wurde, dürfen Sie mit der geplanten Massnahme beginnen.
Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.
Gleiches gilt auch für die Bauabschlussbescheinigung.
Bitte reichen Sie nach Fertigstellung der Massnahme die Bauabschlussbescheinigung nebst allen darin aufgeführten Beilagen bei der Energiefachstelle ein. Falls etwas fehlt oder unklar ist, werden wir uns bei Ihnen melden.
Sofern alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, dauert die Bearbeitung in der Regel zwei bis drei Wochen.
Für einen allfälligen Gemeindeförderbetrag können Sie sich nach Bauabschluss mit dem Auszahlungsschreiben der Energiefachstelle an die entsprechende Standortgemeinde wenden.
Die genauen Konditionen und Voraussetzung werden von den Gemeinden teils unterschiedlich gehandhabt. Beispielsweise hat Triesen hat eine Sonderregelung, wonach nach Erhalt der Zusicherung der Energiefachstelle auch noch mal bei der Gemeinde die Förderung beantragt werden muss.
Bitte fragen Sie in Ihrem konkreten Fall direkt bei Ihrer Gemeinde an. Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, welche die Gemeinden vornehmen, finden sich die Fördersätze / Gemeindehöchstgrenzen/ etc. in der Regel auf deren Webseite.
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Antrag auf Förderung EnergieeffizienzgesetzAnsprechpersonen
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Energiefachstelle info.energie@llv.li +423 236 69 88