Anmeldung und Vorprüfung
Anmelden von Volksinitiativen
Die Anmeldung von Sammelbegehren (Volksinitiativen) erfolgt durch die Initianten. Initianten können alle in Liechtenstein stimmberechtigten Personen sein.
Initiativen können zur Verfassung oder ein Gesetz betreffend gestellt werden. Sie können in der Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt werden. Sie können begründet sein. Das Anbringen einer Rückzugsklausel ist zulässig.
Eine Initiative, aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 500'000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 250'000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein.
Bei der Einreichung einer formulierten Initiative sind die legistischen Richtlinen zu beachten.
Vorprüfung
Initiativen sind bei der Regierung zur Prüfung und Publikation anzumelden. Vorher gesammelte Unterschriften fallen ausser Betracht.
Die Regierung prüft, ob die bei ihr angemeldeten Initiativen mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen. Ihren Bericht samt Eingaben übermittelt sie dem Landtag. Der Landtag zieht das Initiativbegehren in seiner nächsten Sitzung in Behandlung.
Stellt der Landtag fest, dass eine Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, erklärt er sie für zulässig.
Nächster Schritt: Die Unterschriftensammlung