Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Die Genehmigung zum Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken wird auf Antrag erteilt, wenn entweder ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb von Eigentum an Grundstücken vorliegt, d.h. wenn:
- das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in oder seiner/ihrer Familie zur Deckung eines bereits gegebenen oder künftigen inländischen Wohnbedürfnisses dient;
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das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in oder seiner/ihrer Familie zur Deckung eines gegenwärtigen Erholungsbedürfnisses dient.
- das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in dazu dient, darauf die Betriebsstätte seines/ihres inländischen Betriebes zu errichten;
- wenn das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in zur haupt- oder nebenberuflichen Führung seines/ihres inländischen Betriebes zur Herstellung landwirtschaftlicher Produkte dient;
- das zu erwerbende Grundstück einer Überbauung mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder der Erstellung von gewerblichen Räumlichkeiten dient;
- das zu erwerbende Grundstück Zwecken des sozialen Wohnungsbaues dient;
- das zu erwerbende Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen Boden darstellt;
- das zu erwerbende Grundstück einer Stiftung, einer Anstalt ohne Mitglieder oder einem stiftungsähnlichen Treuunternehmen mit Persönlichkeit dazu dient, einem/einer Begünstigten ein bestimmtes berechtigtes Interesse zu decken;
oder
- der Erwerb durch einen Ehegatten oder eine Ehegattin, einen eingetragenen Partner oder eine eingetragene Partnerin, einen Blutsverwandten oder eine Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder ein Wahl- oder Pflegekind erfolgt;
- der Erwerb im Wege eines Tausches mit einem gleichwertigen Grundstück erfolgt;
- das zu erwerbende Grundstück einen gleichwertigen Ersatz für ein an Land oder Gemeinde abgegebenes Grundstück darstellt;
- der Erwerb aufgrund eines Testaments, Kodizills, Erbvertrages oder Vermächtnisvertrages erfolgt;
- der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, soweit der Zuschlag an eine volljährige Person mit Landesangehörigkeit bzw. an eine inländische juristische Person erfolgt.
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