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Grundverkehr
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- Erholungsbedürfnis
- Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Überbauung
- Sozialer Wohnungsbau
- Zur landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltener Boden
- Tausch mit gleichwertigem Grundstück
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- Erwerb im Rahmen einer Verlassenschaft
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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Tierhaltung
- Heimtiere und Wildtiere
- Nutztiere und Pferde
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Reisen mit Heimtieren
- Tiertransporte
- Import und Export von Tieren
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
- Sport
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- Notfall & Katastrophenfall
- Sterbefall & Nachlass
Pflanzenschutz
Die Massnahmen im Pflanzenschutz bezwecken, die Einführung und die Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen bei den Kulturpflanzen zu vermeiden.
Der Maisanbau wird im Fürstentum Liechtenstein gestützt auf Art. 2, 4 und 13 CH-PGesV, auf Art. 2 CH-PGesV-WBF-UVEK sowie auf die Richtlinie Nr. 6 des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juli 2019 im Kalenderjahr 2025 verboten, sofern auf den betreffenden Parzellen bereits im Kalenderjahr 2024 Mais angebaut wurde.
Einer Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Feuerbrand ist eine hoch ansteckende, gemeingefährliche und meldepflichtige Bakterienkrankheit.
Verursacht durch das Bakterium – Erwinia amylovora – bedroht es die Kernobstbäume (Apfel, Birne, Quitte) und verschiedene Wild- und Ziergehölze der Rosaceae.
Die Bekämpfungsstrategie des Landes beruht seit 2008 auf dem Schutz der Sortengärten und von wertvollen Hochstammbeständen (Schutzobjekte). In und um diese Schutzobjekte erfolgt im Umkreis von 500 m eine intensivere Feuerbrandkontrolle. Im übrigen Gebiet ist der Besitzer der Obstbäume für die Kontrolle zuständig.
Bei einem Verdachtsfall ist die Gemeinde (Förster/Chef Baugruppe) zu informieren.
Das in Verkehr bringen und Auspflanzen von folgenden Feuerbrandwirtspflanzen ist verboten:
- Cotoneaster Ehrh.
- Stranvaesia Lindl.
Sonderbewilligungen werden in der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV; LGBl. 2009 Nr. 264) geregelt.
Sonderbewilligungen werden in Form von Einzelbewilligungen schriftlich und zeitlich befristet durch das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft erteilt.
Es sind folgende Angaben bei der Gesuchsstellung anzugeben:
- Behandlungsgrund
- Beantragtes Pflanzenschutzmittel (W-Nummer des Pflanzenschutzmittels)
- Ausbringmenge pro Hektar
- Parzellen Nr. und Gemeinde
- Fläche der Parzelle
- Nachweise für die Erreichung der Bekämpfungsschwelle mit Foto des Schadens ( z.B. Anzahl Schädlinge pro Pflanze, %Befall auf der Fläche)
Gesetze
Ansprechpersonen
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Maria Seeberger Maria.Seeberger@llv.li +423 236 6601