Finanzielle Leistungen

Allgemeine Voraussetzungen

Der Anspruch auf finanzielle Leistung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Leistungen der Opferhilfe sind grundsätzlich subsidiär, d.h. sie werden nur gewährt, wenn kein anderer Kostenträger wie Täter oder Täterin, Versicherungen etc. keine oder ungenügende Leistung erbringt.

Im Rahmen der Beratung hat das Opfer die Möglichkeit der unaufschiebbaren Hilfe / Soforthilfe sowie längerfristiger Hilfe. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Entschädigungen geltend gemacht werden.
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und materielle Entschädigung sind von den finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person abhängig. Die Einkommensstufen sind nach dem Ergänzungsleistungsgesetz der AHV/IV/FAK geregelt.

Fristen

Anträge auf Schadenersatz nach Opferhilfegesetz müssen binnen 5 Jahren nach der Straftat eingereicht werden.
Für minderjährige Opfer eines Sexualdeliktes beginnt die Frist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Straftverfahren vor Ablauf der genannten Fristen gegenüber dem Täter Zivilansprüche geltend gemacht (Privatbeteiligung), so können sie innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Strafverfahrens einen Antrag auf Schadenersatz einreichen (Art. 24 Abs. 3).

Bei Fragen zu Kostenübernahmen durch die Opferhilfe nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Entsprechende Gesuchsformulare können bei der Opferhilfestelle angefordert werden.