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Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Einkommensschwache Versicherte haben Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Der Anspruch richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb des Versicherten bzw. des Ehegatten. Die Anträge auf Prämienverbilligung sind jeweils bis 31. Oktober an das Amt für Soziale Dienste zu richten. Das Antragsformular, das Merkblatt sowie die Vorlage für eine Vollmacht für die Einholung einer Erwerbsbescheinigung stehen Ihnen im Onlineschalter zur Verfügung.
Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle in Liechtenstein versicherten Personen, deren massgebender Erwerb die nachstehend aufgeführten Erwerbsgrenzen nicht überschreitet:
für alleinstehende / alleinerziehende Personen: CHF 65'000
für verheiratete Personen / Personen in einer Lebensgemeinschaft CHF 77'000
Für Kinder bis 16 Jahre (bis Jahrgang 2009) kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.
Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb der versicherten Person sowie des Ehegatten, eingetragenen oder faktischen Lebenspartners (Konkubinat) bzw. der Ehegattin, eingetragenen oder faktischen Lebenspartnerin (Konkubinat) aus dem Steuerjahr 2024. Personen, die in einer eingetragenen oder faktischen Lebenspartnerschaft leben, sind verheirateten Personen gleichgestellt. Bei gerichtlich getrennten Ehepaaren besteht das Eheband weiterhin und diese werden wie Ehegatten berechnet.
Für die familiären Verhältnisse sind die im Zentralen Personenregister erfassten «Zentralen Stammdaten» per 31.12.2024 massgebend. Für Versicherte mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch bis zum 20. Lebensjahr nach dem Erwerb der Eltern. Bei Personen, welche das 20. Lebensjahr im Laufe des Jahres 2025 vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im Folgejahr, das heisst im Jahr 2026, nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.
Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie nach der Kostenbeteiligung des Vorjahres, die von der versicherten Person entrichtet wurde. Der Subventionssatz basiert auf dem massgebenden Erwerb. Es wird zwischen zwei Stufen unterschieden:
massgebender Erwerb | Subventionssatz Prämie | Subventionssatz Kostenbeteiligung | |
---|---|---|---|
alleinstehende und alleinerziehende Personen | 0 - 26'000 | 70% | 70% |
26'000 - 65'000 | lineare Abstufung bis auf 15% | lineare Abstufung bis auf 15% | |
Ehepaare / eingetragene Partnerschaften / faktische Lebensgemeinschaften (Konkubinat) | 0 - 37'000 | 70% | 70% |
37'000 - 77'000 | lineare Abstufung bis auf 15% | lineare Abstufung bis auf 15% |
Es wird jener Prämienanteil subventioniert, welcher von der versicherten Person bezahlt werden muss. Dies bedeutet, dass von der mit der Krankenkasse vereinbarten Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Erwerbstätigen oder Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, der Arbeitgeberbeitrag 2024 bzw. der Krankenpflegebeitrag der Arbeitslosenversicherung 2024 (Erwachsene CHF 166 / Jugendliche CHF 83) abgezogen wird.
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