Wärmepumpenboiler

Wärmepumpenboiler zur Erwärmung des Brauchwassers werden gefördert:

  • Pauschal 750.-CHF/ Stk.
  • Je Wohneinheit wird höchstens ein Wärmepumpenboiler gefördert

Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung

Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.

Förderantrag Wärmepumpen-Boiler (PDF), 01.03.2024 oder Förderantrag Onlineschalter

Bauabschlussbescheinigung Wärmepumpenboiler (PDF) 15.03.2021

Wichtige Dokumente/ Tools

Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)

Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder

Gemeindeförderung

Bei der Aufstellung von Wärmepumpen-boilern sind unbedingt folgende Punkte zu berücksichtigen bzw. mögliche Auswirkungen durch eine Fachperson klären zu lassen:

  • Schallpegel: Dieser ist besonders zu beachten, wenn sich der Aufstellungsraum in der Nähe von Schlaf- und Wohnräumen befindet.
  • Raumabkühlung: Der Aufstellungsraum wird durch den Wärmeentzug abgekühlt und sollte mindestens 20m3 Raumvolumen umfassen.
  • Wärmeentzug: Ein Wärmeentzug findet im Aufstellungsraum und indirekt über Wände und Decken statt, wenn sich der Aufstellungsraum innerhalb der thermischen Hülle befindet. Eine Aufstellung in unbeheizten, abgedämmten Räumen reduziert den Wärmeentzug und damit die indirekt verbrauchte Heizenergie im Winterhalbjahr. Im Sommer wird dieser Wärmeentzug als Kühlung wahrgenommen.
  • Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.

  • Die Warmwasseraufbereitung hat primär mit der geförderten Haustechnikanlage, thermischen Sonnenkollektoren oder einem Wärmepumpenboiler zu erfolgen. Reine Elektroboiler sind bei geförderten Anlagen nicht gestattet.

  • Elektrisch betriebene Rohrbegleitheizungen und Warmwasser-Zirkulationssysteme sind mit einer Schaltuhr, im Idealfall über eine allpolige Trennstelle (Steckdose) anzuschliessen. Dies weil Rohrbegleitheizungen grosse Stromverbraucher sind und zielgerichtet betrieben werden sollten. Besteht eine Trennstelle (Steckdose), kann eine Verbrauchsmessung erfolgen und bei unnötigem Betrieb/ Serviceeinsatz ganz einfach ausgesteckt werden.

  • Für die Warmwasserumwälzung sind Umwälzpumpen Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) einzubauen. Bei Einbau einer Umwälzpumpe, die nicht der Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) entspricht, wird der Förderbeitrag um CHF 300.- pro Pumpe reduziert.

  • Es sind Wärmepumpenboiler mit einem COP von mindestens 3.2 nach EN 16147 bei der Prüfbedingung A20/W10-55 zu installieren.

  • Die Heizungs- und die Warmwasseranlagen sind inkl. aller Verteilleitungen mit einer durchgehenden Wärmedämmung zu versehen. Die minimalen Dämmstärken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Rohrnennweite DN

Zoll    

bei λ > 0,03 W/mK
bis ≤ 0.05 W/mK

bei λ ≤ 0.03 W/mK
10-15 3⁄8" - 1⁄2" 40 mm 30 mm
20-32 3⁄4" - 1 1⁄4" 50 mm 40 mm
40-50 1 1⁄2" - 2" 60 mm 50 mm
65-80 2 1⁄2" - 3" 80 mm 60 mm
100-150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175-200 7" - 8" 120 mm 80 mm

 

  • Verwirkung des Anspruches: Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
  • Projektverfasser/in: Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
  • Befristung: Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
  • Zwingende andere Vorschriften: Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie  aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
  • Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.

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