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Formen der Opferhilfe
Beratung
Die Opferhilfestelle berät hilfesuchende Personen bei ihren individuellen Anliegen und Fragen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen. Weiter bieten wir Unterstützung bei der Verarbeitung der Straftat und vermitteln bei Bedarf Fachpersonen. Auf Wunsch und nach Möglichkeit bieten wir psychosoziale Prozessbegleitung (nicht-rechtliche Begleitung) im Strafverfahren.
Unaufschiebbare Hilfe und längerfristige Hilfe
Für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat enstehen, kann die Opferhilfestelle den Betroffenen unter Berücksichtigung der Subsidiarität unaufschiebbare Hilfe leisten. So beispielsweise eine Notunterkunft organisieren, juristische Hilfe für Erstabklärungen vermitteln, medizinische oder psychologische Hilfe in die Wege leiten. Bei längerfristiger Hilfe kann soweit nötig zusätzliche Hilfe geleistet werden, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind.
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Im Gegensatz zur unaufschiebbaren Hilfe kann die Opferhilfe unter Berücksichtigung der Subsidiarität längerfristige Hilfe leisten. Diese Art von Hilfeleistung dient der längerfristigen Überwindung und Bewältigung der Folge einer Straftat. Die Höhe der Kostenbeiträge sind abhängig von der finanziellen Situation der Betroffenen. Die längerfristige Hilfe wird in Form von subsidiären Kostengutsprachen ausgerichtet, wenn anderweitig keine anderen Leistungserbringer wie Täterschaft, Versicherungen etc. beansprucht werden können.
Schadenersatz
Unter gewissen Voraussetzungen haben Geschädigte Anspruch auf einen Schadenersatz durch die Regierung. Es wird unterschieden zwischen materiellem Schadenersatz und ideellem Schadenersatz. Anträge müssen innerhalb von 5 Jahren nach der Straftat geltend gemacht werden. Der begründete Antrag ist unter Beilage der relevanten Unterlagen schriftlich bei der Opferhilfestelle einzureichen, welche diesen in Folge der Regierung zur Entscheidung weiter leitet. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Opferhilfestelle. Das Gesuchsformular finden Sie im Onlineschalter.
Verfahrenshilfe
Verfahren nach dem Opferhilfegesetz (Art. 25) sind für das Opfer und seine Angehörigen gebühren- und kostenfrei. In Gerichts- und weiteren Verwaltungsverfahren, die eine Folge der Straftat sind, sind das Opfer und seine Angehörigen von Gebühren und Kosten gemäss den Verfahrenshilfebestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnungen befreit; vorbehalten bleibt Abs. 3. Das Opfer und seine Angehörigen haben nach Massgabe §§ 63 ff. ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Abs. 1 sowie in straf- und verwaltungsrechtlichen Folgeverfahren nach Abs. 2 auch Anspruch auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers oder einer Verfahrenshelferin.