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Tankanlagen
Was ist bewilligungs- und was meldepflichtig?
Die Anforderungen an Lageranlagen, Umschlagplätze und Betriebsanlagen sind in der Verordnung zum Schutze der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) geregelt. Die erforderlichen Bewilligungen werden vom Amt für Umwelt erteilt.
Details zu den Tankanlagen sind in den Schemenblättern dargestellt
Tankbesitzer
Gemäss Art. 3 der Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Die Inhaber oder Betreiber von Tankanlagen sind zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlage verpflichtet. Kontrollen sind ausschliesslich durch vom Amt für Umwelt berechtigte Fachfirmen ausführen zu lassen. Sie haben:
- bewilligungspflichtige Anlagen unaufgefordert alle 10 Jahre kontrollieren zu lassen und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen,
- Leckanzeigegeräte unaufgefordert im 2-Jahres bzw. 1-Jahres-Turnus auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen,
- meldepflichtige Anlagen in Eigenverantwortung regelmässig zu kontrollieren und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen,
- die nach den Weisungen der Behörden erforderlichen Schutzvorrichtungen anzubringen,
- allfällige Erweiterungen oder Änderungen zu melden,
- umweltgefährdende Ereignisse der Anlage dem Amt für Umwelt unaufgefordert zu melden.
Tankanlagen und deren Sicherheitseinrichtungen z.B. Schutzbauwerke (Auffangwannen) aus Beton, Stahl oder Kunststoff müssen periodisch kontrolliert werden, da diese Anlageteile einer natürlichen Alterung ausgesetzt sind. Diese Kontrollen liegen nicht nur im Interesse des Gewässerschutzes, sondern auch des Eigentümers. Erfahrungsgemäss treten an nicht öldicht ausgekleideten Betonschutzbauwerken (Auffangwannen) oft Risse auf. Auffangwannen aus Stahl bzw. Kunststoff können korrodieren bzw. altern, so dass deren Dichtheit und Stabilität nicht mehr gewährleistet ist.
Ohne Innenreinigung nehmen die Schlammrückstände im Tankinnern zu und führen bei Stahltanks zwangsläufig zu vermehrten Korrosionsschäden. Es ist auch mit einer Zunahme von Brennerstörungen zu rechnen. Mit einer Innenreinigung und einem Innenanstrich wird wesentlich zur Werterhaltung des Tanks beigetragen. Es empfiehlt sich daher, nicht zuletzt auch aus lufthygienischen Gründen (saubere Verbrennung), die Innenreinigung durch eine vom Amt für Umwelt berechtigte Fachfirmen periodisch ausführen zu lassen, auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Tankanlagen dürfen nur befüllt werden, wenn die Kontrollpflicht erfüllt ist und allfällige Mängel behoben wurden. Daher sind die bei der Kontrolle festgestellten Mängel umgehend und selbstständig beheben zu lassen.
Zu jeder Anlage gehört ein Tankkontrollheft. Darin werden die Tankfüllungen, Sichtkontrollen und sonstige Vorkommnisse eingetragen. Tankanlagen dürfen durch Öllieferanten nicht befüllt werden, wenn das Tankkontrollheft nicht vorhanden ist.
Beim Verlust eines Tankkontrollheftes kann dieses beim Amt für Umwelt zu einem Unkostenbeitrag von CHF 30.- angefordert werden.
Will der Inhaber eine Anlage nicht mehr weiter betreiben, so muss der Inhaber dafür sorgen, dass die Anlage durch eine vom Amt für Umwelt berechtigte Fachfirmen ausser Betrieb gesetzt wird.
Anlagen
Besitzer von Kleintankanlagen in der Landwirtschaft und im Gewerbe haben eine grosse Verantwortung gegenüber der Umwelt.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Ölunfälle bei diesen Anlagen oft durch eine nicht fachgerechte Installation und Missachtung von einfachen Grundsätzen passieren.
Kleine bauliche Massnahmen würden genügen, um Schadenfälle zu vermeiden. Zum Beispiel ist es wichtig, dass die Tankanlage auf einem überdachten, standfesten, ebenen und horizontalen Untergrund steht. Bei Lagerung und Umschlag müssen Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und zurückgehalten werden können.
Dieser Leitfaden richtet sich an alle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe wie Chemikalien, Brenn- und Treibstoffe, sowie Stoffe, die wassergefährdend werden können, umschlagen.
Es wird aufgezeigt, worauf bei der Planung und Erstellung von Güterumschlagplätzen zu achten ist, nennt Massnahmen zur Absicherung und erklärt die Umsetzung.
Notstromaggregate gewährleisten die Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung beim Ausfall des öffentlichen Stromnetzes. Notstromaggregate werden in der Regel mit Dieseltreibstoff betrieben.
Im Merkblatt sind die Anforderungen an die Anlagekomponenten (Lagebehälter, Tagestank, Produkteleitung und Förderpumpe) und deren Schutzmassnahmen beschrieben.
Zunehmend werden Tankstellen mit neuen Treibstoffen wie E85, Biodiesel und Zusatzstoffen wie Harnstofflösungen ausgerüstet. Da diese mit Ausnahme von Biodiesel gut wasserlöslich sind, können sie mit Schwerkraftabscheidern nicht zurückgehalten werden.
Gesetze
Ansprechpersonen
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Bettina Göldi Bettina.Goeldi@llv.li +423 236 6891