Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren

Wildtiere

Welches Wildtier braucht eine Bewilligung?

Neben Frettchen, Chamäleons, Gehegewild, Giftschlangen und Riesenschlangen gibt es noch etliche Wildtiere, die der Bewilligungspflicht unterstehen. Eine abschliessende Liste findet  sich in Art. 89 der Tierschutzverordnung.

Was für Bedürfnisse müssen erfüllt sein?

Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV findet sich eine Übersicht, die die individuellen Bedürfnisse der verschiedenen Wildtiere bezüglich Bewegung, Beschäftigung, Futter, Wasser, Pflege und Sozialkontakte detailliert aufzeigt und umfassend über die einzuhaltenden Anforderungen informiert. BLV- Heim- und Wildtierhaltung

Braucht es eine spezifische Ausbildung?

Werden Tiere in privaten Heim- und Wildtierhaltungen ausschliesslich durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreut, so müssen für bestimmte Wildtiere Mindestausbildungen nachgewiesen werden. Die Ausbildungen müssen in anerkannten Organisationen absolviert werden. Angebot an anerkannten Ausbildungen und Informationen zur Ausbildungspflicht / Heim- und Wildtierhaltung

Wie ist das Vorgehen?

Das Bewilligungsgesuch ist vollständig auszufüllen und dem ALKVW zusammen mit den notwendigen Nachweisen zuzustellen. 

Die Anschaffung oder Übernahme der Tiere darf erst erfolgen, wenn die entsprechende Bewilligung vorliegt.

Was gilt als gewerbsmässige Wildtierhaltung?

Folgend die Tierhaltungen, die gemäss Art. 90 der Tierschutzverordnung als gewerbsmässig gelten :

  • zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
  • Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
  • Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden

Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  • Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
  • einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
  • Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden

Was für Bedürfnisse müssen erfüllt sein?

Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV findet sich eine Übersicht, die die individuellen Bedürfnisse der verschiedenen Wildtiere bezüglich Bewegung, Beschäftigung, Futter, Wasser, Pflege und Sozialkontakte detailliert aufzeigt und umfassend über die einzuhaltenden Anforderungen informiert. Zudem werden werden die Besonderheiten der gewerblichen Wildtierhaltung aufgezeigt. BLV- Heim- und Wildtierhaltung

Welche Ausbildung ist notwendig?

Gemäss Artikel 85 der Tierschutzverordnung müssen  die Tiere bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen unter der Verantwortung von Tierpflegern stehen. Wird nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen gehalten, so genügt es wenn die verantwortliche Persone über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügt. 

Angebot an anerkannten Ausbildungen und Informationen zur Ausbildungspflicht / Heim- und Wildtierhaltung

Wie ist das Vorgehen?

  1. Absolvieren der notwendigen Ausbildung
  2. Vorbereiten der entsprechenden Haltungseinrichtung (Gehege, Terrarium, etc.). Die MIndestanforderungen, die in der Tierschutzverordnung definiert sind, müssen dabei zwingend berücksichtigt werden. 
  3. Bewilligungsgesuch vollständig ausfüllen und dem ALKVW zusammen mit den notwendigen Nachweisen zustellen. 

Die Anschaffung oder Übernahme der Tiere darf erst erfolgen, wenn die entsprechende Bewilligung vorliegt.

Potentiell gefährliche Hunde

Als potentiell gefährliche Hunde im Sinne von Art. 2a Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten Hunde folgender Rassen:

  • a) American Staffordshire-Terrier;
  • b) Bullterrier;
  • c) Cane Corso;
  • d) Dobermann;
  • e) Dogo Argentino;
  • f) Fila Brasileiro;
  • g) Mastiff;
  • h) Mastin Espagnol;
  • i) Mastino Napoletano;
  • k) Presa Canario (Dogo Canario);
  • l) Rottweiler;
  • m) Staffordshire-Bullterrier;
  • n) Tosa.

2) Den Hunden nach Abs. 1 gleichgestellt sind:

  • a) Hunde des Typs Pitbull;
  • b) Hunde aus der Kreuzung mit Hunden der Rassen nach Abs. 1 und solchen des Typs Pitbull;
  • c) die Gruppe von Hunden, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 und der Hunde nach Abs. 2 Bst. a und b im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich sind und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

3) Die besondere Anleinpflicht und der Maulkorbzwang nach Art. 6a Abs. 1 des Gesetzes gelten für Hunde nach Abs. 1 und 2 erst nach Vollendung des neunten Lebensmonats. 

Informationen:

Rasse, Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe
Mikrochip-Nr.
Gegenwärtiger Aufenthalt und Angaben zu Züchter/in oder Vorbesitzer/in

 

Nachweise: 

Aktuelle Strafregisterbescheinigung  (wird vom Landgericht ausgestellt)
Schriftliche Erklärung, dass keine Strafen wegen Gewaltdelikten noch wegen schwerwiegender Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen
Allfällige Bescheinigung über das Ergebnis einer im Ausland absolvierten Sachkundeprüfung
Herkunftsnachweis des Hundes unter Angabe der Daten des Züchters, bzw. Vorbesitzer
Nachweis Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 1 Mio. Franken)

 

Der eingereichte Antrag zur Sachkundeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen wird durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen geprüft. Sind keine Einwände oder weitere Abklärungen notwendig, erhalten Sie die Einladung zur Sachkundeprüfung.

Bei der Sachkundeprüfung handelt es sich um eine schriftliche Prüfung im Multiple-Choice Verfahren. Sie umfasst insbesondere folgende Bereiche: 

  • Grundwissen der Hundehaltung 
  • Lernverhalten der Hunde
  • rechtliche Aspekte     

Eine gründliche Vorbereitung auf die Prüfung ist empfehlenswert.                                                                                                Hierzu empfehlen wir das Studium einschlägiger Literatur von bekannten Fachautoren zu den Themen Grundwissen und Lernverhalten, wie z.B.: Günther Bloch, Jean Donaldson, Dr. med. vet. Renate Jones, Martina Nagel, Clarissa v. Reinhardt, Turid Rugaas, Heinz Weidt, etc.

Ergänzend dazu sollten sie die Bestimmungen des Hundegesetzes, der Hundeverordnung und des Kapitels "Haushunde" der Tierschutzverordnung kennen.

Die Erteilung der Haltebewilligung erfolgt erst nach erfolgreich absolvierter Sachkundeprüfung. Ohne Bewilligung darf die Übernahme des Hundes nicht erfolgen.

Hinweis: Die Haltebewilligung wird spezifisch für einen Hund erteilt und ermächtigt nicht zum Halten weiterer potentiell gefährlicher Hunde.

Potentiell gefährliche Hunde unterstehen ab dem vollendeten 9. Lebensmonat der besonderen Anleinpflicht und dem Maulkorbzwang.

Durch die Absolvierung der Sozialverträglichkeitsprüfung kann der Hund von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang befreit werden. Die Prüfung umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

Leinenführigkeit
Abrufbarkeit
Verharren am Ort in Abwesenheit des Halters.

                                                                                                       

Ansprechpersonen