Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)

Die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) ist seit dem 1. September 2009 in Kraft.

In Liechtenstein wird kein separater Fähigkeitsausweis erstellt sondern ein Eintrag im Führerausweis (Code "95") bei der jeweiligen Kategorie gemacht. Für die Verlängerung muss ein neuer Führerausweis ausgestellt werden. Dieser kann per Post oder am Schalter des Amt für Strassenverkehr, nach Absolvierung der Weiterbildung von 5 Kurstagen, beantragt werden.

Ausweisinhaber welche vor dem 1. September 2009 die Kategorie C/C1 beantragt haben, benötigen den Eintrag ab 1. September 2014. Die Ausweisinhaber der Kategorie D/D1 welche vor dem 1. September 2009 die Kategorie beantragt haben, benötigen ab dem 1. September 2013 den Eintrag. Um den Eintrag zu erhalten müssen vor Ablauf der jeweiligen Frist die 5 Kurstage nachgewiesen werden.

Auf der folgenden Internetseite finden Sie alle weiteren Informationen bezüglich der CZV, Sie finden dort auch alle Ausnahmen von der Eintrags-Pflicht.

www.cambus.ch

Weisungen betreffend Harmonisierung der Ablaufdaten des Fähigkeitsausweises

Merkblatt bezüglich der CZV-Prüfungen ab dem 01.01.2024