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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
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- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
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- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
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- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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- Baustellenkoordination
- Energie / Energiefachstelle
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- Gefahrgutbeauftragter
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
-
GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
-
Wirtschaft, Gewerbe
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
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- Fachstelle Datenschutz
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- Auftraggeber
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- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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Datenschutzhinweis Schulamt / öffentliche Schulen in Liechtenstein
Nachfolgend informieren wir Sie gemäss Art. 13 und Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Art und Weise und die Hintergründe der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang den Tätigkeiten des Schulamtes und der öffentlichen Schulen im Fürstentum Liechtenstein.
Als Handreichung zum Umgang mit personenbezogenen Daten an den Schulen ist folgendes Dokument (vormals Merkblatt über den Datenschutz an den Schulen) zum Herunterladen abrufbar:
Handreichung Datenschutz an Schulen
Zum datenschutzkonformen Einsatz digitaler Lehrmittel an Schulen ist folgendes Dokument im Einsatz:
Nähere Informationen zur Nutzung der Schulinformatik sind unter folgendem Link abrufbar:
Richtlinie Nutzung Schulinformatik
Die folgenden Hinweise gelten gleichermassen für Antrags- und Gesuchstellende respektive deren gesetzliche Vertretung, Vertragspartner, Lehrpersonen, Schulpersonal, Schülerinnen und Schüler sowie weitere von der Datenverarbeitung des Schulamtes und der Schulen betroffene Personen.
Schulamt
Dienstleistungszentrum Giessen, Giessenstrasse 3, Postfach 684, 9490 Vaduz
Telefon (allgemein): + 423 236 67 70
E-Mail (allgemein): info.sa@llv.li
Webseite: https://www.llv.li/de/landesverwaltung/schulamt/kontakt
Bitte beachten Sie, dass sie Fragen zum Datenschutz direkt an uns richten können (siehe auch Kontakt am Ende dieser Datenschutzerklärung). Allgemeine Fragen zum Datenschutz im Bereich der Liechtensteinischen Landesverwaltung und des Schulamtes als Amtsstelle der LLV können auch an die Fachstelle Datenschutz als Datenschutzbeauftragte der LLV gerichtet werden.
Für die öffentlichen Schulen im Fürstentum Liechtenstein wurde aus organisatorischen Gründen ein eigener Datenschutzbeauftragter bestellt. Fragen zum Datenschutz an den öffentlichen Schulen können über den am Ende dieser Datenschutzerklärung angeführten Kontakt oder via E-Mail an datenschutz@schulen.li mit dem Zusatz „Datenschutz“ gerichtet werden.
Die Datenschutzbeauftragte der Liechtensteinischen Landesverwaltung erreichen Sie über nachstehende Adresse:
Fachstelle Datenschutz
Peter-Kaiser-Platz 1
9490 Vaduz
Telefon: +423 236 73 08
E-Mail: datenschutz@regierung.li
Webseite: www.fds.llv.li
Überwiegend erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Schulamt und die öffentlichen Schulen im Fürstentum Liechtenstein auf gesetzlicher Grundlage und steht im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Schulverwaltung und dient daher der Durchführung rechtlicher Verpflichtungen, hoheitlicher Massnahmen oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben (Art 6 Abs 1 Bst c und e DSGVO). Die spezifischen nationalen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Schulamt und die öffentlichen Schulen sind daher beispielsweise Art 80a, 81 SchulG, Art 48a LPersG, Art 34, 35 StipG und den jeweiligen Verordnungen (siehe unten) jeweils in Verbindung mit Art 6 Abs 1 Bst c) (rechtliche Verpflichtung) und Bst e) (öffentlicher Auftrag) DSGVO sowie Artikel 9 Abs 2 Bst b) (Arbeitsrecht) und g) (erhebliches öffentliches Interesse) DSGVO festgehalten.
Personenbezogene Daten können auch auf Grundlage von Art 6 Abs 1 Bst b DSGVO zu vertraglichen oder vorvertraglichen Zwecken verarbeitet werden. Dies etwa im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren von Schulpersonal (beachte nähere Informationen bspw über das Bewerbungsportal „smartrecruiters“ unten) und im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Schulamtes.
Werden die personenbezogenen Daten nicht auf Basis des öffentlichen Auftrags verarbeitet oder dienen auch nicht zu vertraglichen oder vorvertraglichen Zwecken, erfolgt im Einzelfall die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung gemäss Artikel 6 Abs 1 Bst a) DSGVO.
Das Schulamt hat eine Fülle gesetzlicher Aufgaben zu den nachfolgenden Zwecken zu erfüllen, insbesondere nach dem Schulgesetz (SchulG, LGBl. 1972.007), Lehrpersonalgesetz (LPersG, LGBl. 2004.004), Hochschulgesetz (HSG, LGBl. 2005.002), Stipendiengesetz (StipG, LGBl. 2004.262) und weiterer Spezialgesetze und Verordnungen:
Schulorganisationsverordnung (SchulOV), LGBl. 2004.154,
Schulische Fördermassnahmen-Verordnung (SchulFMV), LGBl. 2001.197,
Lehrerdienstverordnung (LdV), LGBl. 2004.092,
Hochschulverordnung (HSV), LGBl. 2011.337,
Verordnung über das Freiwillige 10. Schuljahr, LGBl. 1995.190,
Verordnung über die Berufsmittelschule, LGBl. 2001.160,
Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1995.121,
Im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Schulamtes werden personenbezogene Daten zu den gesetzlich festgelegten Zwecken verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt dabei den Zweck, den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, der dem Schulamt und seinen Organen obliegt.
Auf Grundlage der unter „Rechtsgrundlagen“ aufgezählten Gesetzen und Verordnungen übt das Schulamt folgende Tätigkeiten aus mit der – soweit erforderlich - eine Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen kann (siehe insbesondere Art 80a und 81 SchulG):
- Organisation und Aufsicht des Schulwesens und Unterrichts im Fürstentum Liechtenstein (z.B. Koordination von Klassengrössen, Einsatz von Lehrpersonen, kurz: sämtliche Tätigkeiten, die für einen ordnungsgemässen Schulbetrieb und Schulaufsicht erforderlich sind, wie auch Krankmeldungen, Organisation des Unterrichts uvm)
- Beurteilung von Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern (Benotung, Verhaltensbeurteilung)
- Zuteilung zu Schulbezirken, Klassenzuteilung
- Orientierung von Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf Beförderungen, Übertritte, Überspringen von Schulstufen, vorzeitige Aufnahme, Zuweisung in Sonderschulen usw.
- Zuweisung und Anwendung/Einsatz von digitalen Lehrmitteln
- Anordnung besonderer schulischer und pädagogisch-therapeutischer Massnahmen
- Integration in Regelkindergärten und Regelschulen
- disziplinarische schulrechtliche Massnahmen (Zurückstellungen, vorzeitige Entlassung, Zurückstellung, Schulausschluss, Anordnungen von „Time-Outs“ etc.)
- Bildungsstatistik, Bildungscontrolling und -forschung
- Organisation von Schülerzubringerdiensten
- Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Websitebetrieb usw)
- Videoüberwachung (z.B. Hallenbad SZU) zum Zweck des Schutzes von Leib und Leben von Personen
Die beim Schulamt eingerichtete Stipendienstelle übt bei Vollziehung des Stipendiengesetzes und der Stipendienverordnung folgende Tätigkeiten aus, mit der eine Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen kann (siehe Art 34, 35 StipG):
- Prüfung von Ansuchen zur Gewährung einer Ausbildungshilfe und Anspruchsberechtigungen, Berechnung, Festsetzung und Ausrichtung von Ausbildungshilfen und Abstimmung mit Leistungen von Sozialleistungsträgern
- Verrechnung, Rückforderung, Rückerstattung, Nachzahlung von Ausbildungshilfen
- Erstellung von Statistiken betreffend Ausbildungshilfen und die Veröffentlichung dieser Statistiken
- Stundungen von Darlehen
- Übermittlung personenbezogener Daten an andere mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des StipG betraute Organe, Organe der Sozialversicherung, Steuerverwaltung, Amt für Soziale Dienste, Amt für Statistik, Ausländer- und Passamt; Gerichte und Staatsanwaltschaft; Gemeindebehörden; Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
Nähere Angaben zur Datenverarbeitung des schulpsychologischen Dienstes des Schulamtes finden Sie hier.
Spezifische weiterführende Datenschutzhinweise des Schulamtes und der Schulen für besondere Verarbeitungstätigkeiten finden Sie am Ende dieser Webseite unter "Weitere Datenschutzhinweise".
Weitere Informationen zum Datenschutz in der Liechtensteinischen Landesverwaltung und zu Ihren Rechten als Betroffene finden Sie in der allgemeinen Datenschutzerklärung der Liechtensteinischen Landesverwaltung.
Für spezifische Informationen zum Datenschutz über den Webauftritt an den öffentlichen Schulen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schule. Jede Schule ist für ihren Webauftritt selbst verantwortlich, respektive liegt die Verantwortung bei den jeweiligen Websiteinhabern (teilweise können dies die Gemeinden als Schulträger sein, die den Gemeindeschulen einen Auftritt auf ihren Websites ermöglichen).
Der Webauftritt des Schulamtes ist Teil des Webauftritts der Liechtensteinischen Landesverwaltung, für die folgende spezielle Datenschutzerklärung gilt:
Folgende Kategorien personenbezogener Daten können bei der Ausübung der Tätigkeiten des Schulamtes oder der öffentlichen Schulen erhoben, erfasst und weiterverarbeitet werden:
- Name/Vorname und Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail)
- Geburtsdatum
- PEID
- Geschlecht
- Wohnsitz / Zeitpunkt des Zuzugs
- Sprache (Erstsprache/Zweisprache)
- Nationalität / ggfs. Angaben zum Aufenthaltsstatus
- Aktuelle Schule / Kindergarten / Klasse / Klassenlehrperson / zuständige Lehrperson
- Schulhistorie (bisherige Schulen / Kindergarten / Klasse etc.)
- Zuständige Lehrpersonen / Schulsozialarbeit
- Familienangehörige (Erziehungsberechtigte/Geschwister/ggfs. Pflegeeltern) (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Sprache, Beziehung zu diesem Angehörigen)
- Angaben zur Erziehungsberechtigung (etwa ob gemeinsame Obsorge besteht oder nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist)
- Schulzeugnisse
- Angaben zu Absenzen
- Fachärztliche Gutachten / ärztliche Zeugnisse / Stellungnahmen und Befunde
- Förderplanung und weitere Berichte
- Berufsfahrplan (Absolvierte Berufserkundungen / Schnuppertage/ Beruf / Betrieb)
- Angaben zu Ausbildung / Bemerkungen / sozialem Verhalten etc.
- Involvierte Fachstellen (Schulen, Lehrpersonen, Schulinspektorate, Amt für Soziale Dienste, Mediziner / Fachärzte und -ärztinnen, Therapeuten und Therapeutinnen, Staatsanwaltschaft, Gerichte, etc.)
- Betreuungsstunden
- Bild- und Videodaten
- sämtliche weitere Daten, die zur Vollziehung des Schulrechts (SchulG, SchulOV und der unter Punkt V. genannten Rechtsgrundlagen) erforderlich sind.
- Angaben zur Religionszugehörigkeit
- Gesundheitsdaten (Krankmeldungen, Angaben zu Lernstörungen, Schulische Fördermassnahmen, Verhaltensauffälligkeiten etc)
Angaben zur Religionszugehörigkeit können etwa zur Organisation des Religionsunterrichts (Fach Ethik und Religionen) verarbeitet werden (Art. 80a Abs 2 SchulG).
Gesundheitsdaten (Krankmeldungen) können auch im Zusammenhang mit Absenzen verarbeitet werden.
Bei Schülerinnen und Schülern können zudem im Zusammenhang mit Massnahmen nach der SchulFMV auch Gesundheitsdaten (z.B. Angaben über Lernstörungen, Verhaltensauffälligkeiten etc.) verarbeitet werden.
Bei Lehrpersonen und Schulpersonal können darüber hinaus auch Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) sowie Gesundheitsdaten erfasst werden.
Sofern die Daten nicht bei den betroffenen Personen direkt persönlich erhoben werden, stammen die Angaben zu den personenbezogenen Daten aus dem ZSD (Zentrale Stammdaten FL).
Das Schulamt übermittelt personenbezogene Daten nur in gesetzlich vorgeschriebenen und erlaubten Fällen an andere öffentliche Stellen oder an seine Auftragsverarbeiter.
Als Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können je nach Verarbeitungstätigkeit in Betracht kommen:
- Andere Amtsstellen wie beispielsweise
- Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
- Amt für Informatik
- Amt für Soziale Dienste
- Amt für Statistik
- Ausländer- und Passamt
- Organe der Sozialversicherung
- Steuerverwaltung
- Gerichte und Staatsanwaltschaft
- Schulrat / Gemeindeschulrat
- Fachkommissionen
- Beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen
- Gemeinden als Träger der Kindergärten und Primarschulen
- Öffentliche und private Schulen
- Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil
- Liechtensteinische Landesbibliothek
- Lehrmittelverläge / Anbieter digitaler Lehrmittel
Das Schulamt und die Liechtensteinische Landesbibliothek haben als gemeinsame Verantwortliche eine Vereinbarung geschlossen, in der festgelegt ist, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäss der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllt. Das Wesentliche dieser Vereinbarung finden Sie nachfolgend über diese Datenschutzerklärung:
Die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland erfolgt grundsätzlich auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission gemäss Artikel 45 DSGVO, z.B. bei Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Schweiz.
Die Speicherdauer der Datenverarbeitung richtet sich nach spezialgesetzlichen Vorgaben zu den Aufbewahrungsfristen bzw. dem Archivgesetz sowie den geltenden Archivierungsrichtlinien. Die Löschkonzepte richten sich unter anderem nach den geltenden Archivierungsrichtlinien.
Die gesetzliche Speicherdauer der Datenverarbeitung richtet sich dabei grundsätzlich nach der Verordnung vom 27. November 2018 über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-Aktenverwaltungsverordnung LLV-AVV, LGBl. 2018 Nr. 264) und den spezialgesetzlichen Vorgaben zu den Aufbewahrungsfristen im Archivgesetz, LGBl. 1997.215.
Ist der Zweck der Datenverarbeitung erreicht und stehen der Vernichtung Ihrer Daten keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, in der Regel 10 Jahre nach Dossierabschluss in Anlehnung an das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), LGBl. 1926.004, entgegen, werden die personenbezogenen Daten grundsätzlich dem jeweiligen Löschkonzept zugeführt.
Bei Fragen zum Datenschutz an den öffentlichen Schulen im Fürstentum Liechtenstein oder zu Ihren Rechten als Betroffene oder Ihres Kindes wenden Sie sich an den unten genannten Kontakt unter der Adresse des Schulamts oder kontaktieren Sie telefonisch oder via E-Mail mit dem Zusatz „Datenschutz“ die Datenschutzbeauftragte der öffentlichen Schulen:
E-Mail: dsb@schulen.li
Tel: +423 236 61 47
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Kontaktperson
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Dr. Nina Ederer nina.ederer@llv.li +423 236 61 47